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NV Business Consulting GmbH muss Honorar für Online-Coaching erstatten

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt. Da der Anbieter nicht über die dafür erforderliche Lizenz nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte, ist der abgeschlossene Vertrag zwischen unserem Mandanten und der NV Business Consulting GmbH nichtig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, der das Urteil erstritten hat. 

Der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte plante, ein Online-Business aufzubauen. Mit der NV Business Consulting GmbH schloss er daher im November 2024 einen Vertrag über ein dreimonatiges Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ ab. Kosten 11.900 Euro.

Das Coaching umfasste verschiedene Module von Mindset-Training über Lead-Generierung und Verkaufstraining bis zu Live-Calls mit dem Coach, die aufgezeichnet und zur späteren Ansicht zur Verfügung gestellt wurden. Zudem erhielten die Teilnehmer Zugriff auf über 300 Lehrvideos und konnten sich in Facebook- oder WhatsApp-Gruppen austauschen.

 

Coaching-Vertrag fällt unter Fernunterrichtsschutzgesetz

 

Im November 2024 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags. Zudem führte er an, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Das LG Kiel bestätigte zunächst, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht nach dem FernUSG handele. Die drei wichtigsten Kriterien seien erfüllt:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem,
  • Kontrolle des Lernerfolgs.

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Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass der Vertrag die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gegen die Zahlung des Honorars vorsah. Denn die beklagte Anbieterin habe sich verpflichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bereich des Online-Marketings und der Persönlichkeitsentwicklung zu vermitteln. So beinhalte der Vertrag bspw. ausdrücklich „Mindset-Training“ oder „Verkaufstraining“. Zudem wurden den Teilnehmern zahlreiche Lehrvideos zur Verfügung gestellt. Dem stehe nicht entgegen, wenn das Coaching auch beratende Elemente etwa in den Chats mit dem Coach enthielt, denn die Wissensvermittlung stehe eindeutig im Vordergrund.

Auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung sei erfüllt, stellte das LG Kiel weiter klar. So hätten die asynchronen Unterrichtsanteile durch die Lehrvideos und sonstige digitale Inhalte eindeutig überwogen. Selbst die aufgezeichneten Live-Calls seien als asynchron anzusehen, da sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angesehen werden konnten. Eine synchrone Teilnahme sei daher nicht erforderlich gewesen.

Bei den Live-Calls oder Chat-Gruppen  konnten die Teilnehmer auch Nachfragen stellen. Damit sei auch eine ausreichende individuelle Kontrolle des Lernerfolgs gegeben, so das Gericht.

 

Vertrag ist nichtig

 

Das Online-Coaching falle somit unter Fernunterricht. Da der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügte, sei der Vertag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars in Höhe von 11.900 Euro, entschied das LG Kiel.

„Zudem machte das Gericht deutlich, dass es unerheblich sei, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Kläger abgeschlossen wurde, da das Fernunterrichtsgesetz keine Einschränkung auf Verbraucher vorsehe“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Wegweisendes Urteil des BGH – III ZR 109/24

 

Das LG Kiel folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24). In dem ursprünglich von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügt.

 

Fazit

So wie das LG Kiel folgen die Gerichte zunehmend der Rechtsprechung des BGH. Damit ist in vielen Fällen der Ausstieg aus einem Online-Coaching möglich – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.