11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt. Da der Anbieter nicht über die dafür erforderliche Lizenz nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte, ist der abgeschlossene Vertrag zwischen unserem Mandanten und der NV Business Consulting GmbH nichtig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, der das Urteil erstritten hat.
Der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte plante, ein Online-Business aufzubauen. Mit der NV Business Consulting GmbH schloss er daher im November 2024 einen Vertrag über ein dreimonatiges Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ ab. Kosten 11.900 Euro.
Das Coaching umfasste verschiedene Module von Mindset-Training über Lead-Generierung und Verkaufstraining bis zu Live-Calls mit dem Coach, die aufgezeichnet und zur späteren Ansicht zur Verfügung gestellt wurden. Zudem erhielten die Teilnehmer Zugriff auf über 300 Lehrvideos und konnten sich in Facebook- oder WhatsApp-Gruppen austauschen.
Coaching-Vertrag fällt unter Fernunterrichtsschutzgesetz
Im November 2024 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags. Zudem führte er an, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
Das LG Kiel bestätigte zunächst, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht nach dem FernUSG handele. Die drei wichtigsten Kriterien seien erfüllt:
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem,
- Kontrolle des Lernerfolgs.
Verbraucherrecht
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Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass der Vertrag die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gegen die Zahlung des Honorars vorsah. Denn die beklagte Anbieterin habe sich verpflichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bereich des Online-Marketings und der Persönlichkeitsentwicklung zu vermitteln. So beinhalte der Vertrag bspw. ausdrücklich „Mindset-Training“ oder „Verkaufstraining“. Zudem wurden den Teilnehmern zahlreiche Lehrvideos zur Verfügung gestellt. Dem stehe nicht entgegen, wenn das Coaching auch beratende Elemente etwa in den Chats mit dem Coach enthielt, denn die Wissensvermittlung stehe eindeutig im Vordergrund.
Auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung sei erfüllt, stellte das LG Kiel weiter klar. So hätten die asynchronen Unterrichtsanteile durch die Lehrvideos und sonstige digitale Inhalte eindeutig überwogen. Selbst die aufgezeichneten Live-Calls seien als asynchron anzusehen, da sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angesehen werden konnten. Eine synchrone Teilnahme sei daher nicht erforderlich gewesen.
Bei den Live-Calls oder Chat-Gruppen konnten die Teilnehmer auch Nachfragen stellen. Damit sei auch eine ausreichende individuelle Kontrolle des Lernerfolgs gegeben, so das Gericht.
Vertrag ist nichtig
Das Online-Coaching falle somit unter Fernunterricht. Da der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügte, sei der Vertag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars in Höhe von 11.900 Euro, entschied das LG Kiel.
„Zudem machte das Gericht deutlich, dass es unerheblich sei, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Kläger abgeschlossen wurde, da das Fernunterrichtsgesetz keine Einschränkung auf Verbraucher vorsehe“, so Rechtsanwalt Seifert.
Wegweisendes Urteil des BGH – III ZR 109/24
Das LG Kiel folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BGH vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24). In dem ursprünglich von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügt.
Fazit
So wie das LG Kiel folgen die Gerichte zunehmend der Rechtsprechung des BGH. Damit ist in vielen Fällen der Ausstieg aus einem Online-Coaching möglich – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.
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