Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.
Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Von der Insolvenz der Gesellschaft können nun auch die Teilnehmer der Coachings auf verschiedenen Ebenen betroffen sein. Wurde bspw. eine Ratenzahlung für die Teilnahme an dem Coaching vereinbart, kann der Insolvenzverwalter nun möglicherweise noch ausstehende Beträge einfordern. Eine solche Forderung ist jedoch nicht immer berechtigt.
Vertrag mit NV Business Consulting kann nichtig sein
So kann ein mit der NV Business Consulting GmbH geschlossener Vertrag nichtig sein, wenn das Online-Coaching unter Fernunterricht fällt und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. „Dann ist der Teilnehmer zu keinen weiteren Zahlungen mehr verpflichtet und kann bereits gezahlte Honorare zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das FernUSG fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt.
Gerichte bestätigen Nichtigkeit
Verbraucherrecht
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So hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte. „Unser Mandant hatte bereits 23.800 Euro für das Coaching gezahlt. Das Geld erhält er zurück und er muss keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag leisten“, so Rechtsanwalt Seifert. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Stuttgart mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 12 O 138/25) entschieden, dass ein Vertag über ein Online-Coaching mit der NV Business Consulting GmbH wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist und der Teilnehmer keine Zahlungen leisten muss.
Kriterien für Fernunterricht
Nach der Rechtsprechung des BGH fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen
Fazit: Ansprüche der Coaching-Teilnehmer
Diese Kriterien sind häufig erfüllt, so dass die geschlossenen Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind – unabhängig davon, ob der Teilnehmer den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat. „Ist der Vertrag nichtig, stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter, offene Zahlungen überhaupt einfordern kann“, so Rechtsanwalt Seifert.
Andersherum können die Teilnehmer Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn ihr Vertrag mit der NV Business Consulting GmbH nichtig ist. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Kunden der NV Business Consulting GmbH zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
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