Der offene Infrastrukturfonds KGAL Klimasubstanz wird abgewickelt. Das hat der Fondsinitiator KGAL am 28. September 2026 mitgeteilt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft KVG hat ihr Mandat bereits gekündigt. Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Anteile nicht mehr zurückgeben und nicht über ihr investiertes Geld verfügen können. Das gilt auch dann, wenn sie ihr Rückgabeverlangen schon erklärt haben.
Der KGAL Klimasubstanz wurde im November 2023 aufgelegt und bot Anlegern die Möglichkeit, sich an Investitionen in nachhaltige Anlagen zur Energiegewinnung wie Windkraft oder Photovoltaik zu beteiligen. Der Fonds stieß aber nicht auf das erhoffte Interesse bei den Anlegern, sodass er nur in zwei Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien investierte – einen Windpark in Bliesdorf in der Nähe von Lübeck und einen Solarpark in Eiderstede unweit von Kiel. Das Fondsvermögen beläuft sich derzeit auf 12,5 Millionen Euro.
Geringe Nachfrage
Das geringe Interesse der Anleger war nach Angaben von KGAL auch ausschlaggebend für die Abwicklung des offenen Infrastrukturfonds. Das angestrebte Fondsvolumen konnte nicht erreicht werden und es fehle auch an der Perspektive für ausreichende Neuzeichnungen von Beteiligungen, um den Fonds wirtschaftlich sinnvoll betreiben zu können. Die Marktlage habe sich verändert und die Nachfrage nach nachhaltigen Anlageprodukten sei rückläufig. Daher haben KGAL und KVG beschlossen, den KGAL Klimasubstanz nicht einmal drei Jahre nach seiner Auflage geordnet aufzulösen und abzuwickeln.
Verkauf der Fondsanlagen
Im Rahmen der Abwicklung sollen der Windpark und der Solarpark des Fonds verkauft werden. Die Anleger sollen über Ausschüttungen an dem Verkaufserlös beteiligt werden. Welche Preise für die beiden Anlagen erzielt werden können, ist noch offen. Finanzielle Verluste für die Anleger können aber nicht ausgeschlossen werden.
Alternativ bietet KGAL den Anlegern an, ihre Anteile am KGAL Klimasubstanz in Anteile des offenen Immobilienfonds KGAL Immosubstanz zu tauschen.
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Mögliche Schadenersatzansprüche
Eine weitere Möglichkeit für die Anleger ist die Prüfung von Schadenersatzansprüchen. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. So müssen die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die bestehenden Risiken wie Wertverluste oder unzureichende Einnahmen durch die Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgeklärt werden. „Wurden Risiken in den Anlageberatungsgesprächen verschwiegen oder verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Aufklärung über Schließungsrisiko
Zudem hat der BGH schon 2014 bei ähnlich strukturierten offenen Immobilienfonds entschieden, dass sie über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme und der Schließung des Fonds aufgeklärt werden müssen, da sie dadurch in ihrer Liquidität eingeschränkt werden.
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