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OLG Brandenburg macht Schenkung zum Testament

Bei der Erstellung eines Testaments sollten immer eindeutige Formulierungen gewählt werden, damit die letztwilligen Verfügungen keinen Interpretationsspielraum zulassen und sie im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 20. Februar 2023 entschieden, dass ein recht unscheinbares Schriftstück ein Testament und eine Schenkung eine Erbeinsetzung war (Az.: 3 W 31/22).

Grundsätzlich muss ein handschriftliches Testament einige formale Voraussetzungen erfüllen. So muss es vollständig handschriftlich erstellt werden und nicht nur die Unterschrift des Testierenden tragen. Neben Ort und Datum sollte es auch eine Überschrift wie z.B. „Mein letzter Wille“ tragen, damit es als Testament zu erkennen ist. Ebenso sollte es auch inhaltlich eindeutig formuliert sein.

Diese Merkmale wies das Schriftstück in dem Verfahren vor dem OLG Brandenburg nur bedingt auf. Der Verfasser hatte lediglich handschriftlich festgehalten, dass für den Fall seines plötzlichen Ablebens er seinen Hausanteil dem Mitbesitzer des Hauses schenkt. Das Schriftstück war unterschrieben und datiert. Das erwähnte Haus gehörte zu rund 64 Prozent dem Verfasser des Schriftstücks und der Rest einem guten Freund. Beide bewohnten ihren Anteil des Hauses.

Der Freund und Mitbewohner reichte das Schriftstück beim Nachlassgericht ein und beantragte einen Erbschein. Der einzige Sohn des Verstorbenen, der nur noch sporadischen Kontakt zu seinem Vater gehabt hatte, trat dem Verfahren als Beteiligter bei. Das Nachlassgericht kam zu dem Entschluss, dass das Schriftstück kein Testament sei und der Freund des Verstorbenen somit auch nicht als Erbe eingesetzt worden sei.

Das OLG Brandenburg sah dies jedoch anders. Im Wege der Auslegung kam es zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Schriftstück um ein Testament handelt und der Freund des Erblassers die Haushälfte geerbt hat. Mehr noch: Es ging davon aus, dass der Erblasser seinem Freund nicht nur die Haushälfte schenken, sondern ihn zum alleinigen Erben machen wollte.

Zwar habe der Erblasser formuliert, dass er seine Haushälfte dem Freund schenken wolle. Eine Schenkung wäre aber nicht rechtswirksam gewesen, da es an der notariellen Beurkundung fehlte. Das Testament sei hier daher zu Gunsten seiner Wirksamkeit auszulegen, so das OLG. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Erblasser tatsächlich gewollt, dass sein Freund die Haushälfte erbt. Deshalb sei das Schriftstück als Testament zu werten.

Weiter kam das OLG zur Überzeugung, dass die Haushälfte nicht nur Gegenstand eines Vermächtnisses sein sollte. Da der Erblasser darüber hinaus über kein nennenswertes Vermögen verfügte, ging das OLG davon aus, dass er den Freund zum Gesamtrechtsnachfolger und Alleinerben einsetzen wollte. Der Sohn hat damit nur Anspruch aus seinen Pflichtteil.

„Damit eine Auslegung durch das Gericht nicht notwendig ist und eine letztwillige Verfügung im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollten Formulierungen im Testament immer klar und eindeutig sein“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne in Fragen des Erbrechts und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

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Aktuelles

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).

Soll das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden, wird häufig Erbschaftssteuer fällig. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten und vorausschauende Planung kann die Erbschaftssteuer ganz legal vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.