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OLG Celle: Daimler nuss im Mercedes-Abgasskandal Unterlagen zu Abschalteinrichtung vorlegen

Die Daimler AG kann im Mercedes-Abgasskandal nicht länger mauern, sondern muss im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Stellung zur Funktionsweise von beanstandeten Abschalteinrichtungen beziehen. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss klargemacht (Az.: 7 U 287/20).

In dem Verfahren geht es um einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5. Das Modell ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung geltend. Gegenüber dem KBA habe Daimler im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende bzw. unvollständige Angaben zu der Funktion gemacht.

Der 7a. Zivilsenat des OLG Celle fordert die Daimler AG zur Stellungnahme auf. Daimler soll mitteilen, welche Funktionen das KBA konkret als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert hat und den Rückruf der Behörde vorlegen. Darüber hinaus muss Daimler darlegen, welche Angaben zu den beanstandeten Funktionen im Typengenehmigungsverfahren sowie zum Thermofenster gemacht wurden.

„In ähnlichen Verfahren hat Daimler bislang gemauert und nur zu großen Teilen geschwärzte und damit unbrauchbare Unterlagen zur Funktionsweise der bemängelten Abschalteinrichtungen sowie zur Kommunikation mit dem KBA vorgelegt. Diese Taktik lassen die Gerichte nicht mehr durchgehen. Legt Daimler keine aussagekräftigen Unterlagen auf den Tisch, ist der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Neben dem OLG Celle haben auch schon andere Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Nürnberg und Saarbrücken Daimler aufgefordert, Stellung zu beziehen. Darüber hinaus hat auch der BGH mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) klargestellt, dass Daimler sich zur Funktionswiese des Thermofensters äußern und darlegen muss, welchen Angaben dazu gegenüber dem KBA gemacht wurden.

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal wächst weiter. Damit steigen auch die Chancen auf Schadenersatz. Neben diversen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler schon wegen sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).