Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30. April 2025 Verträge über ein Online-Coaching für nichtig erklärt (Az. 12 U 1547/24). Das begründete das Gericht damit, dass die Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
„Bemerkenswert ist insbesondere, dass das OLG Dresden deutlich machte, dass das Fernunterrichtschutzgesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist und nicht nur Verbraucher schützt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Verträge über das Online-Coaching hatte in dem zu Grunde liegenden Fall kein Verbraucher, sondern ein selbstständiger Investment-Makler abgeschlossen. Die Kosten für das von den Parteien „kleines Programm“ genannte Coaching über drei Monate betrugen rund 4.760 Euro. Für das deutlich aufwendigere Coaching über 12 Monate (großes Programm) wurde ein Preis von 35.700 Euro fällig. Die Programme beinhalteten überwiegend vorgefertigte Lehrvideos. Zudem wurde ein Lehrplan vorgegeben. Die Teilnehmer hatten in Einzelgesprächen auch die Möglichkeit Rückfragen zu stellen.
Der Investment-Makler hatte bislang nur einen Teil der Gebühren in Höhe von ca. 5.150 Euro entrichtet. Während die Anbieterin des Online-Coachings die Zahlen der ausstehenden Gebühren forderte, klagte der Makler auf die Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren. Dies begründete er damit, dass die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge. Daher seien die Verträge nichtig.
Das OLG Dresden folgte seiner Argumentation. Es stellte zunächst fest, dass es sich bei den angebotenen Coachings um Fernunterricht handele. Die maßgeblichen Voraussetzungen für Fernunterricht seien erfüllt, da das Coaching eine planmäßige Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten über eine räumliche Distanz hinweg beinhalte und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen sei. Somit liege ein Verstoß gegen das FernUSG vor. Folge ist, dass die Verträge nichtig seien. Der Makler habe daher Anspruch auf die Rückerstattung seiner bisher gezahlten Gebühren.
Zudem stellte das Gericht klar, dass das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Es führte aus, dass die Schutzvorschriften des FernUSG keine ausdrückliche Beschränkung auf Verbraucher enthielten. Daher könnten auch Unternehmer in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.
„Nur in Ausnahmefällen verfügen Anbieter von Online-Coachings über eine Lizenz für Fernlehrgänge, so dass gute Möglichkeiten bestehen, aus dem Vertrag auszusteigen. Das kann auch gelten, wenn der Vertag als Unternehmer abgeschlossen wurde, wie bspw. die Urteile des OLG Dresen oder OLG Celle zeigen. Zudem können Verträge auch aus anderen Gründen, z.B. wegen Sittenwidrigkeit, unwirksam sein“, so Rechtsanwalt Looser.
Verbraucherrecht
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