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OLG Dresden: Unfallversicherung muss nach Skiunfall eintreten

Bei einem Skiunfall erleidet eine Frau eine Schulterverletzung. Zu den Schmerzen kommt auch noch Ärger mit der privaten Unfallversicherung der Frau hinzu, denn die wollte nicht zahlen. Da machte das OLG Dresden jedoch nicht mit. Es entschied mit Urteil vom 21. Januar 2025, dass der Unfall (mit-)ursächlich für die Verletzung war und die Versicherung eintreten muss (Az. 4 U 1079/23).

Ob beim Skifahren, anderen Sportarten oder im Haushalt – Unfälle sind schnell passiert. Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann dann Ansprüche gegen den Versicherer haben. Es kommt aber immer wieder vor, dass sich der Versicherer bei der Schadensregulierung querstellt und keine Zahlungen leisten will. „Davon sollten sich die Versicherungsnehmer nicht entmutigen lassen, denn die Argumente der Versicherer, dass kein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt oder Vorerkrankungen für den Schaden verantwortlich sind, sind oft nicht haltbar“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das zeigt auch das Urteil des OLG Dresden. Das Gericht stellte klar, dass der Versicherer bei einem Unfall auch leisten muss, wenn beim Versicherten altersbedingte, bislang jedoch beschwerdefreie Verschleißerscheinungen bestehen. Voraussetzung ist, dass der Unfall für den Gesundheitsschaden mitursächlich war.

In dem konkreten Fall war eine Skifahrerin gestürzt und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Die Ärzte diagnostizierten eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne. Die Verletzung führte zu einem Invaliditätsgrad von 14 Prozent. Die Frau machte daher Ansprüche gegen ihre private Unfallversicherung geltend. Diese verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf mögliche degenerative Vorschäden, also Verschleißerscheinungen in der Schulter, die ursächlich oder zumindest mitverantwortlich für den gesundheitlichen Schaden sind.

Das OLG Dresden entschied, dass der Sturz beim Skifahren zumindest mitursächlich für die Ruptur war. Das reiche aus, um den Versicherungsschutz auszulösen. Dabei stützte sich das Gericht maßgeblich auf die Aussagen verschiedener Sachverständiger, nach denen der Unfall das Fortschreiten zu einer vollständigen Ruptur entscheidend ausgelöst hatte. Für das Gericht war damit bewiesen, dass der Unfall ursächlich für die Verletzung war.

Auch wenn möglicherweise degenerative Vorschäden vorgelegen haben, seien diese nicht entscheidend für die Ruptur. Das OLG Dresden stellte klar, dass normale, altersentsprechende Abnutzungen ohne vorherige Beschwerden kein „Gebrechen“ im Sinne der Mitwirkungsregelungen seien. Ein Abzug komme nur in Betracht, wenn der Versicherer nachweist, dass Vorschäden über das altersübliche Maß hinausgingen. Diesen Beweis konnte der Versicherer nicht erbringen.

„Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. Es zeigt, dass Versicherer die Leistung nicht mit einem pauschalen Hinweis auf altersbedingte Verschleißerscheinungen ablehnen können. Ist der Unfall nachweislich kausal für die gesundheitliche Beeinträchtigung, muss der Versicherer leisten“, so Rechtsanwalt Seifert.

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