Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat. Die Rentnerin erhält nun ihre geleisteten Beiträge fast vollständig zurück.
Rentenversicherungen und Lebensversicherungen sind für viele Menschen ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge. Doch leider haben sich Renten- und Lebensversicherungen nicht immer so entwickelt, wie es sich die Versicherungsnehmer erhofft hatten. „Eine Kündigung vor Ende der Laufzeit ist in der Regel aber keine gute Lösung, weil der Versicherungsnehmer dann nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhält. Finanziell lukrativer ist in der Regel der Widerspruch der Rentenversicherung oder Lebensversicherung. Dann erhält der Versicherungsnehmer seine bereits geleisteten Beiträge fast vollständig zurück“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dass der Widerspruch einer Renten- oder Lebensversicherung auch noch viele Jahre nach Abschluss möglich ist, zeigt das Urteil des OLG Dresden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen.
Da sich die Rentenversicherung nicht wie erhofft entwickelt hatte und der Rückkaufswert der Versicherung auch nach mehreren Jahren hinter den Einzahlungen der Klägerin lag, entschloss sie sich 2020 zum Widerspruch der Police. Sie argumentierte, dass der Widerspruch noch möglich sei, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht und Rücktrittsrecht aufgeklärt worden war. Dadurch sei die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt worden.
Das OLG Dresden folgte dieser Argumentation. Der Widerspruch sei wirksam erfolgt und die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückzahlung ihrer geleisteten Beiträge in Höhe von rund 33.000 Euro.
Das OLG führte aus, dass der Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell geschlossen worden war. Demnach gilt der Vertrag erst als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten hat. Hier habe es der Versicherungsnehmer versäumt, der Klägerin die nötigen Verbraucherinformationen vorzulegen, u.a. habe die Klägern nicht die erforderlichen Angaben zur Antragsbindungsfrist erhalten.
Weiter sei auch die Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen. So sei der Fristbeginn für den Widerspruch an den vollständigen Erhalt der erforderlichen Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen geknüpft gewesen. In der Konsequenz sei die Widerspruchsfrist nie in Laug gesetzt worden, so dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht immer noch wirksam ausüben konnte, so das OLG.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Beiträge. Lediglich die Fondsverluste in Höhe von knapp 400 Euro seien abzuziehen, nicht aber die Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Policengebühren, machte das OLG Dresden deutlich.
„Das Urteil zeigt, dass ein erfolgreicher Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Versicherung noch möglich ist. Ist die Lebens- oder Rentenversicherung finanziell unattraktiv geworden, kann sich der Widerspruch lohnen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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