Rückrufservice

OLG Frankfurt: Behandelnder Arzt kann im Testament als Erbe eingesetzt werden

Auch der behandelnde Arzt kann in einem Testament wirksam als Erbe eingesetzt werden. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 entschieden (Az.: 21 W 91/23). Das gelte auch, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit bestätigt hat.

Grundsätzlich gilt Testierfreiheit und der Erblasser kann bestimmen, wen er testamentarisch zum Erben einsetzt. „Allerdings kann es Bedenken geben, wenn z.B. behandelnde Ärzte oder Pflegekräfte oder andere Personen, die eine berufliche Beziehung zum Erblasser hatten, als Erbe eingesetzt werden. Das kann bei anderen Erben zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments führen. Das OLG Frankfurt hat hier die Testierfreiheit hoch bewertet“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ihren behandelnden Arzt neben weiteren Freunden und Verwandten testamentarisch zum Erben eingesetzt. Verbunden mit der Bitte ihr Testierfähigkeit zu bescheinigen, hatte die Frau das Testament ihrem Arzt vorgelegt. Dieser kam den Wunsch nach und brachte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament an.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, hatte einer der Miterben das Testament angefochten, da die Einsetzung des Arztes zum Erben unwirksam sei. Dies begründete er damit, dass ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vorliege. Gemäß dieser Regelung ist es Ärzten nicht gestattet, von Patienten Geschenke anzunehmen oder sich andere Vorteile versprechen zu lassen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Zudem sei die Erblasserin herzkrank und testierunfähig gewesen.

Das Amtsgericht Kassel entschied, dass das Testament betreffend der Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig ist. Die Beschwerde des Arztes gegen diese Entscheidung hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg.

Nach Ansicht des OLG sei es nicht entscheidend, ob der Arzt gegen die Berufsordnung verstoßen habe, weil der Eindruck entstanden sein könnte, dass die Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidung zur Testierfähigkeit durch seine Einsetzung als Erbe beeinflusst wurde. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä generell zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung führen könne. Dies verneinte das OLG.

Während vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen auch den Testierenden erfassen, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt. Die Regelung enthalte kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. Wenn diese Regelung anders ausgelegt werde, stelle das einen unangemessenen Eingriff in die gesetzlich geschützte Testierfreiheit dar, führte das OLG Frankfurt zur Begründung aus.

Da auch keine Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit der Erblasserin vorlägen, sei der behandelnde Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden, so das OLG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Die Erbeinsetzung von behandelnden Ärzten oder pflegenden Personen bleibt ein heikles Thema. Ob eine solche Erbeinsetzung wirksam ist, muss auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im Einzelfall betrachtet werden. Die bedachten Erben sollten zudem beachten, ob sie nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen und dies sanktioniert werden könnte“, so Rechtsanwalt Looser.

Bei Fragen zum Testament und anderen Themen des Erbrechts gibt BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).