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OLG Frankfurt: Dritte Cleantech Infrastruktur muss Abfindungsguthaben auszahlen

Die Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG muss einem Anleger sein Abfindungsguthaben in Höhe von rund 8.400 Euro auszahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit aktuellem Urteil entschieden (Az. 5 U 57/25). „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG die Zahlung an unseren Mandanten nicht verweigern darf und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Sein Mandant hatte sich im Dezember 2015 mit 20.000 Euro an der Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beteiligung kündigte er nach dem Ablauf von fünf Jahren fristgerecht Ende 2020 und verlangte die Auszahlung des Abfindungsguthabens. 

 

Klage auf Auszahlung erfolgreich

 

Die Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG teilte mit, dass ihm gemäß des vorläufigen Jahresabschlusses für 2020 ein vorläufiges Abfindungsguthaben in Höhe von 8.443,24 Euro zustehe. Da der Jahresabschluss aber noch nicht formell festgestellt wurde, könne der Betrag noch nicht ausgezahlt werden. „Auch als der Abschluss für das Jahr 2020 im März 2023 festgestellt und genehmigt wurde, folgte keine Zahlung an unseren Mandanten. Wir haben daher auf die Auszahlung des Abfindungsguthabens geklagt“, so Rechtsanwalt Seifert. 

Die Klage hatte am LG Frankfurt Erfolg. Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Entscheidung. Es stellte fest, dass das Abfindungsguthaben ausgezahlt werden muss. Der Kläger sei durch Kündigung zum Jahresende 2020 aus der Gesellschaft ausgeschieden und der für die Bestimmung des Abfindungsguthabens erforderliche Jahresabschluss im März 2023 festgestellt und genehmigt worden. Spätestens dadurch sei auch die Fälligkeit der Auszahlung eingetreten, so das Gericht.

 

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Die Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG könne die Zahlung auch nicht mit Hinweis auf eine drohende Insolvenz verweigern. Laut Gesellschaftsvertrag könne die Auszahlung zwar verweigert werden, wenn dadurch die Insolvenz der Gesellschaft eintreten könnte. Dies habe die Gesellschaft jedoch nicht hinreichend dargelegt, führte das LG Frankfurt weiter aus. Die Beklagte können sich nicht darauf berufen, dass sie nur leisten müsse, wenn sie ausreichende freie liquide Mittel zur Verfügung hat. Denn dann könnte sie sich durch eine Geringhaltung ihrer liquiden Mittel dauerhaft ihrer Zahlungspflicht entziehen, machte das OLG Frankfurt deutlich und ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Das Urteil zeigt, dass Anleger der Dritte Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG Anspruch auf die Auszahlung ihres Abfindungsguthabens haben können. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

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