Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger ein Girokonto bei einer Sparkasse eröffnet und mehr als 300.000 Euro eingezahlt. Die zugehörige Debitkarte sollte ihm per Post zugesandt werden. Der Kläger hielt sich in den folgenden Wochen im Ausland auf und nach seiner Rückkehr bemerkte er, dass seine Debitkarte immer noch nicht zugestellt wurde, aber von seinem Konto über 200 Abbuchungen in einer Gesamthöhe von rund 220.000 Euro erfolgt sind. Er ließ das Konto sperren und verlangte von der Sparkasse die Erstattung des Schadens.
OLG Frankfurt entscheidet zugunsten des Kontoinhabers
Die Sparkasse war grundsätzlich bereit für einen Teil des Schadens aufzukommen, aber nicht für den ganzen. Für einen Betrag von rund 66.000 Euro verweigerte sie die Rückzahlung. Sie argumentierte u.a., dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, da er sich nach dem Verbleib der Karte hätte erkundigen und die fehlende Zustellung früher hätte bemerken müssen.
Mit dieser Argumentation kam die Sparkasse beim OLG Frankfurt nicht durch. Das Gericht stellte fest, dass ein Kontoinhaber für unautorisierte Zahlungen nur hafte, wenn er seine Schutzpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Das sei hier nicht der Fall. Die Sparkasse müsse ihm daher den Schaden vollständig erstatten.
Keine Schutzpflichten verletzt
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Da der Kunde weder die Debitkarte noch die zugehörige PIN-Nummer erhalten habe, habe er auch keine Schutzmaßnahmen ergreifen können, um sie vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen, führte das OLG Frankfurt aus. Den Kunden treffe vor dem Erhalt der Debitkarte auch keine Pflicht, fortlaufend den Briefkasten zu kontrollieren oder bei ausbleibender Zustellung unverzüglich Nachforschungen anzustellen. Die gesetzlichen Regelungen seien insoweit abschließend. Für weitergehende, von der Bank behauptete Sorgfaltspflichten bestehe kein Raum, stellte das Gericht weiter klar, ließ die Revision zum Bundesgerichtshof aber zu.
Fazit: Kunde haftet nur bei grober Fahrlässigkeit für unautorisierte Zahlungen
„Banken und Sparkassen versuchen häufig, Erstattungsansprüche abzuwehren und verweisen auf eine Mitschuld des Kontoinhabers. Das Urteil zeigt aber deutlich, dass dies nicht so ohne Weiteres möglich ist. Der Kunde steht nur in der Haftung, wenn er sich nachweislich grob fahrlässig verhalten hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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