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OLG Hamburg – Käufer hat im Abgasskandal Anspruch auf neuen VW Tiguan

Im Abgasskandal hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15. Juli entschieden, dass der geschädigte Käufer eines VW Tiguan Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs hat (Az.: 4 U 97/17).

„Die Rechtsprechung ist im Abgasskandal eindeutig zu Gunsten der Verbraucher gekippt. Auch die Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe haben durch den Abgasskandal geschädigten Käufern kürzlich erst Schadensersatz zugesprochen. Die Chancen, Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Händler und / oder Hersteller durchzusetzen, sind sehr gut. Geschädigte Verbraucher sollten diese Chance jetzt nutzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Während die Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe entschieden haben, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und deshalb schadensersatzpflichtig sei, richtete sich die Klage vor dem OLG Hamburg auf die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Der Kläger hatte 2014 einen VW Tiguan gekauft und nachdem der Abgasskandal bekannt geworden war die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangt. Dies verweigerte Händler und auch die Klage war in erster Instanz nicht erfolgreich. Das LG Hamburg entschied, dass die Nachlieferung nicht möglich sei, da der entsprechende VW Tiguan gar nicht mehr gebaut werde, sondern nur noch das Nachfolgemodell Tiguan II. Dieses weiche aber stark vom Vorgänger ab.

Das ließ das OLG Hamburg jedoch nicht gelten. Der Kläger habe Anspruch auf die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion. Die Änderungen seien nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung nicht möglich sei. Dabei orientierte sich das OLG an dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs aus Januar 2019. Der BGH erklärte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstelle und der Käufer Anspruch auf Ersatz habe. Dieser könne auch auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs gerichtet sein.

Der Kläger hatte zwar zwischenzeitlich das Software-Update aufspielen lassen, doch dadurch sei der Mangel nicht beseitigt worden, so das OLG. Einerseits sei das Update aufgespielt worden, da ansonsten der Verlust der Zulassung für das Fahrzeug gedroht hätte, andererseits könne das Update den Vertrauensverlust nicht beseitigen. Daher sei der Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs auch nicht unverhältnismäßig, so das OLG Hamburg, das keine Revision zugelassen hat.

„Verbraucherfreundlichen OLG-Urteile im Abgasskandal häufen sich. An dieser Rechtsprechung werden sich auch andere Gerichte orientieren, so dass die Chancen auf Schadensersatz sehr gut stehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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