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OLG Hamm spricht Schadenersatz im Mercedes Abgasskandal zu

Das OLG Hamm hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 1. September 2023 ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 30 U 78/21). Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und sei daher gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 zu Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic als Neuwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Aschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) angeordnet. Die Funktion sorgt dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß während der Warmlaufphase des Motors reduziert wird. Anschließend ist sie unter normalen Betriebsbedingungen jedoch überwiegend deaktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. der KSR, geltend.

Das OLG Hamm entschied, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens habe. Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Dementsprechend habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe sich aber zumindest fahrlässig verhalten. Da gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, so das OLG Hamm.

Gemäß europäischer Vorgaben muss der Autohersteller ein Fahrzeug so ausrüsten, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschalteinrichtungen, die unter normalen Fahrbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringern, sind unzulässig.

Die KSR werde „mittels eines sog. Timers in Abhängigkeit vom Parameter Zeit deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Bedingungen des Fahrbetriebes verringert wird. Sie wird mithin nach Ablauf der applizierten Betriebsdauer im laufenden Betrieb endgültig abgeschaltet, wodurch sich die NOx-Emissionen wieder erhöhen“, führte das OLG Hamm aus. Im Ergebnis handele es sich daher bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung, stellte das OLG Hamm fest.

Mercedes könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, denn das KBA habe die Funktion beanstandet. Mercedes habe daher zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Der Kläger habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG Hamm mit 7 Prozent des Bruttokaufpreises bezifferte, knapp 3.300 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Mercedes hat die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in einer ganzen Reihe von Modellen verbaut. Neben dem OLG Hamm hat auch das OLG Stuttgart entschieden, dass es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und die Kläger Anspruch auf Schadenersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.