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OLG Hamm zu Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit im Testament

Durch ein Testament kann der Erblasser bestimmen, wer erben soll. Er kann die Erbschaft aber auch an Bedingungen knüpfen. Solche Auflagen können allerdings auch sittenwidrig sein, wie eine Entscheidung des OLG Hamm zeigt (Az. 10 U 58/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ihrer einzigen Tochter ein Grundstück samt Einfamilienhaus vererbt. In einer Wohnung des Hauses lebte die Erblasserin, in einer anderen ihre Tochter und ihre Enkelin. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging aber auch im dem Haus ein und aus, übernahm Reparaturen und kümmerte sich um die Enkelin. Streit oder Zerwürfnisse gab es nicht.

In ihrem Testament hatte die Mutter ihre Tochter und ihre Enkelin als Erbinnen eingesetzt. Sie hatte die Erbschaft allerdings an zwei Bedingungen geknüpft: Sie untersagte es den Erbinnen, die Immobilien an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen, zudem sollte der Lebensgefährte das Grundstück auch nicht mehr betreten dürfen. Um das Betretungsverbot zu überwachen, setzte die Erblasserin einen Testamentsvollstrecker ein, der bei Zuwiderhandlungen die Immobilie verkaufen sollte.

Dagegen wehrten sich die Erbinnen. Sie argumentierten, dass die Auflage des Betretungsverbots sittenwidrig und somit ungültig sei. Mit ihrer Klage hatten sie am Landgericht Bochum Erfolg (Az. 8 O 486/20). Das OLG Hamm hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Das OLG Hamm betonte zunächst, dass die Testierfreiheit einen großen Gestaltungsspielraum ermöglicht und Sittenwidrigkeit daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden könne. Dies gelte auch für Bedingungen, die mit der Erbschaft verknüpft sind. Es müsse zwischen der Testierfreiheit der Erblasserin und den Freiheitsrechten der Betroffenen abgewogen werden. Von einer sittenwidrigen Bedingung sei dann auszugehen, wenn dadurch ein unzumutbarer Druck auf die Erben ausgeübt wird, damit sie sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, führte das OLG aus. Bedingungen, die nur die Nutzung eines vererbten Vermögensgegenstands betreffen, seien hingegen regelmäßig zulässig.

Zwar weise auch das Betretungsverbot des Lebensgefährten einen Bezug zur Nutzung der vererbten Immobilie auf, so das OLG Hamm. Hier sei jedoch entscheidend, dass das bereits zuvor praktizierte Familienleben mit dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter und Ziehvater der Enkelin nicht mehr wie gewohnt fortgeführt werden könne. Damit sei der höchstpersönlichen Lebensbereich der Tochter betroffen und die Bedingung damit sittenwidrig und nichtig, stellte das OLG Hamm klar.

Der beklagte Testamentsvollstrecker zog daraufhin seine Berufung zurück, so dass das Urteil des LG Bochum rechtskräftig ist.

„Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass die Testierfreiheit ein hohes Gut ist. Dennoch sind ihr auch Grenzen gesetzt. Im Zweifel sollte daher geprüft werden, ob Auflagen sittenwidrig sind“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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