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OLG Karlsruhe im Abgasskandal – Anspruch auf Neufahrzug ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung

Immer wieder hat VW im Abgasskandal versucht, durch großzügige Angebote verbraucherfreundliche Entscheidungen durch Oberlandesgerichte zu verhindern. Doch diesmal ging die Taktik nicht auf. Drei Kläger ließen sich durch die Angebote nicht von ihrer Linie abbringen und setzten ihren Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion vor dem OLG Karlsruhe durch. Nicht nur das: Mit Urteilen vom 24. Mai 2019 entschied das OLG Karlsruhe außerdem, dass die Kläger keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer mit den durch die Abgasmanipulationen mangelhaften Fahrzeugen zahlen müssen (Az.: 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18).

Ein vierter Kläger hatte nach Medienberichten das Angebot von VW angenommen. Die drei anderen Kläger können sich nach den Entscheidungen des OLG Karlsruhe auf die Lieferung eines nagelfreuen VW Sharan, VW Touran bzw. Audi A3 freuen. Ihre gebrauchten Pkw geben sie im Gegenzug zurück. Für die Nutzung müssen sie nicht einen Cent erstatten.

Die Kläger hatten ihre Fahrzeuge zwischen 2009 und 2013 als Neuwagen gekauft. Alle drei Fahrzeuge sind mit dem Motor EA 189 ausgestattet, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Die Kläger verlangten daher 2016 die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktion, was die Händler jedoch ablehnten. Dies begründeten sie damit, dass die Nachlieferung unmöglich sei, weil die Fahrzeuge nicht mehr in der gleichen Art hergestellt würden. Zudem sei die Nachlieferung eines Neufahrzeugs unzumutbar, da inzwischen ein Software-Update zur Mangelbeseitigung angeboten werde.

Der BGH hatte in einem Hinweisbeschluss Anfang des Jahres bereits klargestellt, dass die Abgasmanipulationen einen Sachmangel darstellen und die Verbraucher einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Ersatzfahrzeugs haben. Dieser Anspruch könne auch die Lieferung eines vergleichbaren Nachfolgemodells umfassen. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Karlsruhe an. Auch wenn inzwischen nur noch die Nachfolgemodelle produziert werden, hätten die Käufer Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktion. Die Modelle seien trotz der vorgenommenen Änderungen vergleichbar. Die Nachlieferung sei auch nicht unverhältnismäßig, da das Software-Update zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens noch gar nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, Revision kann eingelegt werden. Ob es VW bzw. die Händler aber wirklich auf eine Entscheidung durch den BGH ankommen lassen werden, ist fraglich. „Die Entscheidungen des OLG Karlsruhe dürften schon jetzt richtungsweisend sein und viele Landgerichte werden sich bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal daran orientieren. Das betrifft auch und insbesondere Schadensersatzklagen bei den Modellen mit dem größeren 3-Liter-Dieselmotor, der beim VW Touareg, Porsche Macan, Porsche Cayenne und verschiedenen Audi-Modellen eingesetzt wird. Auch bei Klagen gegen Mercedes wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sind die Urteile ein klares Signal zu Gunsten der Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMNN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.