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OLG Koblenz bestätigt: Schadenersatzanspruch im Abgasskandal nicht verjährt

VW hat die Abgaswerte bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 manipuliert und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer können ihre Schadenersatzansprüche nach wie vor durchsetzen. Selbst wenn die übliche dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, besteht noch ein Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 31. März 2021 bestätigt (Az.: 7 U 1602/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte einen VW Polo TDI mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 publik wurde, zeigte sich, dass auch der VW Polo des Klägers von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Schadenersatzklage reichte er aber erst 2020 ein.

Das OLG Koblenz sprach ihm dennoch Schadenersatz zu. Seine deliktischen Schadenersatzansprüche seien zwar bereits verjährt, es stehe ihm aber noch der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB zu, so das OLG Koblenz. Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung und damit zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags.

„Nach dem OLG Oldenburg und dem OLG Stuttgart ist das OLG Koblenz bereits das dritte Oberlandesgericht, das im Abgasskandal den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB bestätigt hat. Diese Urteile sind wegweisend und zeigen, dass Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal nach wie vor durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.