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OLG Koblenz bestätigt: Schadenersatzanspruch im Abgasskandal nicht verjährt

VW hat die Abgaswerte bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 manipuliert und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer können ihre Schadenersatzansprüche nach wie vor durchsetzen. Selbst wenn die übliche dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, besteht noch ein Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 31. März 2021 bestätigt (Az.: 7 U 1602/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte einen VW Polo TDI mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 publik wurde, zeigte sich, dass auch der VW Polo des Klägers von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Schadenersatzklage reichte er aber erst 2020 ein.

Das OLG Koblenz sprach ihm dennoch Schadenersatz zu. Seine deliktischen Schadenersatzansprüche seien zwar bereits verjährt, es stehe ihm aber noch der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB zu, so das OLG Koblenz. Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung und damit zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags.

„Nach dem OLG Oldenburg und dem OLG Stuttgart ist das OLG Koblenz bereits das dritte Oberlandesgericht, das im Abgasskandal den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB bestätigt hat. Diese Urteile sind wegweisend und zeigen, dass Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal nach wie vor durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).