Die Temperaturen steigen und lange Wochenenden stehen vor der Tür. Viele Campingfreunde werden die anstehenden Feiertage in den nächsten Wochen nutzen, um mit ihrem Wohnmobil auf Tour zu gehen. In die Urlaubsstimmung passt, dass auch die Chancen auf Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal gestiegen sind.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 reicht im Abgasskandal schon Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal aus. „Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss den Fahrzeugherstellern nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auch bei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe und auch des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) bei verschiedenen Modellen des Fiat Ducato haben belegt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich überschritten werden. Einen verpflichtenden Rückruf des KBA hat es bislang zwar noch nicht gegeben. Dennoch haben Besitzer eines Wohnmobils mit einem Fiat Ducato als Basisfahrzeug gute Chancen auf Schadenersatz, denn die Rechtsprechung hat sich verbraucherfreundlich entwickelt.
So hat der BGH im Juni 2023 nicht nur entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, er hat diese Rechtsprechung auch konsequent fortgesetzt. Mit Urteil vom 27. November 2023 hat er deutlich gemacht, dass der Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch bei Wohnmobilen besteht, sofern eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Camper verbaut ist (Az.: VIa ZR 1425/22).
Konkret ging es um ein Wohnmobil Sunlight A 68 auf Basis eines Fiat Ducato. Der Kläger hatte Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung geltend gemacht. Der BGH bestätigte einen möglichen Schadenersatzanspruch. Fiat habe trotz des Thermofensters eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, obwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Damit habe Fiat zumindest fahrlässig gehandelt und könnte sich schadenersatzpflichtig gemacht haben, so die Karlsruher Richter.
Dem Argument der Fiat-Mutter Stellantis, dass das Fahrzeug in Italien genehmigt wurde und deshalb italienisches Recht gelte, erteilte der BGH eine klare Absage. Entscheidend sei, wo das vervollständigte Wohnmobil erstmals in Verkehr gebracht wurde. Dementsprechend sei deutsches Recht anwendbar, machte der BGH deutlich.
Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. So hat auch das OLG Koblenz mit Urteil vom 28. September 2023 entschieden, dass der Käufer eines Wohnmobils Hymercar Grand Canyon 2016 auf Basis eines Fiat Ducato Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 6 U 1740/22).
In dem Wohnmobil kommt ebenfalls ein Thermofenster zum Einsatz. Das OLG Koblenz entschied, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und Fiat zumindest fahrlässig gehandelt habe. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH habe der Kläger daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Beim Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Kläger erhält den Betrag zurück, den er für das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu viel gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss der Kläger nicht zurückgeben. Das OLG Koblenz legte den Schadenersatzanspruch auf 5 Prozent des Kaufpreises fest, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Die erfreulich verbraucherfreundliche Rechtsprechung zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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