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OLG Koblenz spricht Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal zu

Die Temperaturen steigen und lange Wochenenden stehen vor der Tür. Viele Campingfreunde werden die anstehenden Feiertage in den nächsten Wochen nutzen, um mit ihrem Wohnmobil auf Tour zu gehen. In die Urlaubsstimmung passt, dass auch die Chancen auf Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal gestiegen sind.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 reicht im Abgasskandal schon Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal aus. „Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss den Fahrzeugherstellern nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auch bei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe und auch des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) bei verschiedenen Modellen des Fiat Ducato haben belegt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich überschritten werden. Einen verpflichtenden Rückruf des KBA hat es bislang zwar noch nicht gegeben. Dennoch haben Besitzer eines Wohnmobils mit einem Fiat Ducato als Basisfahrzeug gute Chancen auf Schadenersatz, denn die Rechtsprechung hat sich verbraucherfreundlich entwickelt.

So hat der BGH im Juni 2023 nicht nur entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, er hat diese Rechtsprechung auch konsequent fortgesetzt. Mit Urteil vom 27. November 2023 hat er deutlich gemacht, dass der Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch bei Wohnmobilen besteht, sofern eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Camper verbaut ist (Az.: VIa ZR 1425/22).

Konkret ging es um ein Wohnmobil Sunlight A 68 auf Basis eines Fiat Ducato. Der Kläger hatte Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung geltend gemacht. Der BGH bestätigte einen möglichen Schadenersatzanspruch. Fiat habe trotz des Thermofensters eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, obwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Damit habe Fiat zumindest fahrlässig gehandelt und könnte sich schadenersatzpflichtig gemacht haben, so die Karlsruher Richter.

Dem Argument der Fiat-Mutter Stellantis, dass das Fahrzeug in Italien genehmigt wurde und deshalb italienisches Recht gelte, erteilte der BGH eine klare Absage. Entscheidend sei, wo das vervollständigte Wohnmobil erstmals in Verkehr gebracht wurde. Dementsprechend sei deutsches Recht anwendbar, machte der BGH deutlich.

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. So hat auch das OLG Koblenz mit Urteil vom 28. September 2023 entschieden, dass der Käufer eines Wohnmobils Hymercar Grand Canyon 2016 auf Basis eines Fiat Ducato Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 6 U 1740/22).

In dem Wohnmobil kommt ebenfalls ein Thermofenster zum Einsatz. Das OLG Koblenz entschied, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und Fiat zumindest fahrlässig gehandelt habe. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH habe der Kläger daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Beim Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Kläger erhält den Betrag zurück, den er für das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu viel gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug muss der Kläger nicht zurückgeben. Das OLG Koblenz legte den Schadenersatzanspruch auf 5 Prozent des Kaufpreises fest, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die erfreulich verbraucherfreundliche Rechtsprechung zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.