Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters hat das OLG Köln Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 17. Mai 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 11 U 158/22). Konkret ging es in dem Verfahren um einen Mercedes C 220 Diesel. Der Kläger hat nach dem Urteil Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
„Das OLG folgte mit dem Urteil der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023. Demnach bestehen Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2017 einen Mercedes C 220 d als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters bei der Abgasreinigung, machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Köln entschied, dass Mercedes wegen der Verwendung des Thermofensters zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden könne und der Kläger daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Allerdings habe Mercedes eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies sei aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters aber nicht der Fall. Mercedes habe sich somit zumindest fahrlässig verhalten und den Kläger dadurch geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, so das OLG Köln.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskotrollsystems schon bei innerhalb der EU üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei dem verwendeten Thermofenster der Fall.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zu dem Preis gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das OLG bezifferte ihn im vorliegenden Fall auf 10 Prozent des Kaufpreises. Dass der Kläger das Fahrzeug inzwischen verkauft hat, steht dem Schadenersatzanspruch nicht im Weg. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Der BGH hat mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vom Juni 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal erleichtert. Geschädigte Käufer haben immer noch die Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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