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OLG Köln: Sittenwidrigkeit im VW Abgasskandal auch nach Software-Update

28.12.2020

Das OLG Köln hat im Abgasskandal für eine äußerst bemerkenswerte Entscheidung gesorgt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 sprach es einem Käufer eines VW Tiguan mit dem von den Abgasmanipulationen betroffenen Dieselmotor EA 189 Schadenersatz zu (Az.: 20 U 288/19).

Bemerkenswert ist das Urteil, weil der Kläger den VW Tiguan erst 2016, also nach Bekanntwerden des Abgasskandal am 22. September 2015, gekauft hatte. Für solche Fälle hatte der BGH entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen, da VW seitdem sein Verhalten geändert habe und dem Autobauer keine Sittenwidrigkeit mehr vorgeworfen werden könne.

Das OLG Köln kam in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung. Hier war das Software-Update bereits auf den VW Tiguan des Klägers aufgespielt, als er das Auto kaufte. Das Software-Update habe nicht dazu geführt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, entschied das OLG Köln. Die Täuschung habe VW mit einer Manipulation des On-Board-Diagnosesystems, das für die Überwachung der Funktionen, die die Abgaswerte beeinflussen, nach dem Software-Update zu verschleiern versucht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass VW sein Verhalten tatsächlich grundlegend geändert habe. Es liege nach wie vor Sittenwidrigkeit vor, entschied das OLG Köln.

„Trotz der verbraucherunfreundlichen Entscheidung des BGH sind auch bei einem Autokauf nach dem 22. September 2015 noch Schadenersatzansprüche möglich, wie das Urteil des OLG Köln zeigt. Es kommt auf den Einzelfall an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen inklusive Thermofenster unzulässig sind, kommt auch der ursprüngliche Abgasskandal mit Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 wieder auf den Tisch. Es geht darum, ob bei diesen Fahrzeugen auch nach dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorliegt. Hierzu soll der BGH am 23. Februar 2021  in zwei Verfahren entscheiden (Az.: VI ZR 513/20 und VI ZR 268/20).

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