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OLG Köln: Sittenwidrigkeit im VW Abgasskandal auch nach Software-Update

Das OLG Köln hat im Abgasskandal für eine äußerst bemerkenswerte Entscheidung gesorgt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 sprach es einem Käufer eines VW Tiguan mit dem von den Abgasmanipulationen betroffenen Dieselmotor EA 189 Schadenersatz zu (Az.: 20 U 288/19).

Bemerkenswert ist das Urteil, weil der Kläger den VW Tiguan erst 2016, also nach Bekanntwerden des Abgasskandal am 22. September 2015, gekauft hatte. Für solche Fälle hatte der BGH entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen, da VW seitdem sein Verhalten geändert habe und dem Autobauer keine Sittenwidrigkeit mehr vorgeworfen werden könne.

Das OLG Köln kam in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Entscheidung. Hier war das Software-Update bereits auf den VW Tiguan des Klägers aufgespielt, als er das Auto kaufte. Das Software-Update habe nicht dazu geführt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, entschied das OLG Köln. Die Täuschung habe VW mit einer Manipulation des On-Board-Diagnosesystems, das für die Überwachung der Funktionen, die die Abgaswerte beeinflussen, nach dem Software-Update zu verschleiern versucht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass VW sein Verhalten tatsächlich grundlegend geändert habe. Es liege nach wie vor Sittenwidrigkeit vor, entschied das OLG Köln.

„Trotz der verbraucherunfreundlichen Entscheidung des BGH sind auch bei einem Autokauf nach dem 22. September 2015 noch Schadenersatzansprüche möglich, wie das Urteil des OLG Köln zeigt. Es kommt auf den Einzelfall an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen inklusive Thermofenster unzulässig sind, kommt auch der ursprüngliche Abgasskandal mit Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 wieder auf den Tisch. Es geht darum, ob bei diesen Fahrzeugen auch nach dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorliegt. Hierzu soll der BGH am 23. Februar 2021  in zwei Verfahren entscheiden (Az.: VI ZR 513/20 und VI ZR 268/20).

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.