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OLG Köln spricht Schadenersatz im Wohnmobil Abgasskandal zu

Mit den warmen Sonnenstrahlen werden auch die Wohnmobile wieder aus ihren Winterquartieren geholt. Passend dazu gibt es gute Neuigkeiten für Wohnmobil-Besitzer, die Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Denn das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. März 2025 dem Besitzer eines Wohnmobils, das auf einem Fiat Ducato basiert, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 30 U 16/22).

Der Kläger hatte ein Wohnmobil des Typs Bürstner Nexxo 729 gekauft. Das Modell baut auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Multijet-Motor auf. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, da in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Dadurch werde die Abgasreinigung nach rund 20 Minuten reduziert. Somit sei sie gerade lange genug für den Abgastest im Prüfverfahren aktiv. Bei diesem Timer handele es sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das OLG Köln folgte der Argumentation des Klägers. Fiat habe durch den Einsatz der zeitgesteuerten Abschalteinrichtung die Einhaltung der Grenzwerte beim Abgasausstoß nur vorgetäuscht. Der Kläger sei dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger somit die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Abgasmessungen bei verschiedenen Modellen des Fiat Ducato haben schon mehrfach gezeigt, dass die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß überschritten wurden. „Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gibt es deshalb zwar nicht. Besitzer eines Wohnmobils auf Basis eines Fiat Ducato haben aber dennoch gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Neben dem Urteil des OLG Köln belegen das eine Reihe weiterer Gerichtsentscheidungen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal sind sogar weiter gestiegen, nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass dem Autohersteller kein Vorsatz nachgewiesen werden muss, sondern er sich schon bei Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig gemacht hat. „Bei Fahrlässigkeit hat der Käufer zwar keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, dafür kann er aber den Ersatz des sog. Differenzschadens verlangen, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das Fahrzeug muss dann nicht zurückgeben werden. Das kann gerade bei Wohnmobilen eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert. 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.