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OLG München: Erfolgreicher Widerruf eines Sixt-Leasingvertrags - Keine Nutzungsentschädigung

Ein Leasingnehmer hat erfolgreich den Leasingvertrag mit der Sixt Leasing widerrufen. Das OLG München hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 entschieden, dass der Widerruf auch über ein Jahr nach Abschluss des Leasingvertrags wirksam erfolgt ist (Az.: 32 U 7119/19). Besonders erfreulich für den Verbraucher: Für die gefahrenen Kilometer muss er sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Das OLG München hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in dem Leasingvertrag fehlerhaft und der Widerruf deshalb wirksam erfolgt ist. Der Leasingnehmer hat daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Leasingraten und muss sich nicht einen Euro für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen lassen“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im März 2017 mit der Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag über einen BMW M140i unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit über 48 Monate, doch im Juli 2018 erklärte der Leasingnehmer der Widerruf und begründete dies damit, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden sei.

Die Sixt Leasing SE wies den Widerruf zurück. Die Widerrufsinformation entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht inzwischen verjährt.

Das OLG München kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger habe nach den Regeln des Fernabsatzvertrages gemäß § 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht und dieses sei auch noch nicht erloschen. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Angaben zu den Rückgabefristen seien widersprüchlich und für den Kunden missverständlich, so das OLG. Für den Leasingnehmer sei nicht klar ersichtlich, welche Frist maßgeblich ist. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen und der Widerruf wirksam erfolgt, entschied das Gericht.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhält der Leasingnehmer seine geleisteten Raten plus Zinsen zurück. Einen Wertersatz für gefahrenen rund 40.000 Kilometer muss er sich nicht anrechnen lassen, so das OLG München, das die Revision zum BGH zugelassen hat.

„Das Urteil kann weitreichende Folgen haben. Leasingnehmer haben dadurch die Möglichkeit den Widerrufsjoker zu ziehen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. Fehler in der Widerrufsbelehrung sind erfahrungsgemäß auch anderen Leasinggesellschaften unterlaufen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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