Rückrufservice

OLG München spricht Schadenersatz für Audi SQ5 im Abgasskandal zu

Das OLG München hat die Audi AG im Abgasskandal mit Urteil vom 14. Oktober 2021 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 24 U 1307/21). Audi habe in einem SQ5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht.

Der Kläger hatte den Audi SQ5 im Dezember 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.

Während die Klage in erster Instanz entgegen der gängigen Rechtsprechung noch abgewiesen wurde, sprach das OLG München dem Kläger im Berufungsverfahren Schadenersatz zu. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht. Dadurch sei der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Die Aufheizstrategie sorge im Prüfmodus dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Im realen Fahrbetrieb ist die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen. Das KBA habe die Aufheizstrategie daher zurecht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft, führte das OLG München aus. Der BGH hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 252/19) bereits klargestellt, dass das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte durch eine unzulässige Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand einhalten, sittenwidrig ist, so das OLG weiter.

Die Zulassungsbehörde sei durch die Verwendung und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung systematisch getäuscht worden. So sei die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug erschlichen worden. Auch der Käufer sei so getäuscht worden, denn er dürfe darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, denn tatsächlich habe dem Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung gedroht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das OLG München. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.

So wie das OLG München haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm Audi zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt. „Es bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen Audi durchzusetzen. Allerdings muss die Verjährung im Blick behalten werden. Wer 2018 einen Rückruf erhalten hat, sollte noch in diesem Jahr seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist zum 31.12.2021 die Verjährung droht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.