Das OLG München hat die Audi AG im Abgasskandal mit Urteil vom 14. Oktober 2021 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 24 U 1307/21). Audi habe in einem SQ5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht.
Der Kläger hatte den Audi SQ5 im Dezember 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.
Während die Klage in erster Instanz entgegen der gängigen Rechtsprechung noch abgewiesen wurde, sprach das OLG München dem Kläger im Berufungsverfahren Schadenersatz zu. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht. Dadurch sei der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.
Die Aufheizstrategie sorge im Prüfmodus dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Im realen Fahrbetrieb ist die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen. Das KBA habe die Aufheizstrategie daher zurecht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft, führte das OLG München aus. Der BGH hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 252/19) bereits klargestellt, dass das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte durch eine unzulässige Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand einhalten, sittenwidrig ist, so das OLG weiter.
Die Zulassungsbehörde sei durch die Verwendung und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung systematisch getäuscht worden. So sei die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug erschlichen worden. Auch der Käufer sei so getäuscht worden, denn er dürfe darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, denn tatsächlich habe dem Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung gedroht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das OLG München. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.
So wie das OLG München haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm Audi zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt. „Es bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen Audi durchzusetzen. Allerdings muss die Verjährung im Blick behalten werden. Wer 2018 einen Rückruf erhalten hat, sollte noch in diesem Jahr seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, da aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist zum 31.12.2021 die Verjährung droht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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