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OLG München wird Schadenersatzanspruch bei Opalenburg Safeinvest 2 voraussichtlich bestätigen

Für einen Anleger des Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest 2. KG hatte Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius am Landgericht München Schadenersatz durchgesetzt (Az.: 35 O 7335/19). Gegen das Urteil hatte die Opalenburg Vermögensverwaltung AG Berufung eingelegt und wird damit voraussichtlich scheitern. Wie das OLG München jetzt mit Hinweisbeschluss mitteilte, beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen (Az.: 8 U 6681/20).

„Das OLG München macht deutlich, dass es der erstinstanzlichen Entscheidung folgen wird. Das Landgericht München hatte entschieden, dass die Opalenburg Vermögensverwaltung AG als Gründungsgesellschafterin wegen mehrerer schuldhaften Pflichtverletzungen haftet und Schadenersatz leisten muss“, erläutert Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich im Januar 2010 mit 24.500 Euro zuzüglich 6 Prozent Agio an der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest 2. KG beteiligt. Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds ist die beklagte Opalenburg Vermögensverwaltung AG. Deren Vorstand und Gesellschafter war außerdem Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH, die mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt war. Weder im Verkaufsprospekt noch im Vermittlungsgespräch wurde über diese personelle Verflechtung aufgeklärt. 

Diese Aufklärung hätte aber erfolgen müssen, bestätigt das OLG München die Entscheidung des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse ein Prospekt bzw. im Falle einer mündlichen Aufklärung der Anlagevermittler, dessen Verhalten sich der Gründungsgesellschafter zurechnen lassen muss, dem Anleger ein richtiges Bild der Geldanlage vermitteln, bevor er sich für einen Beitritt entscheidet. Dabei müsse über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen könnten zu einem Interessenkonflikt zum Nachteil für den Anleger führen. Daher müsse auch darüber aufgeklärt werden. Der Verkaufsprospekt genüge diesen Anforderungen nicht, macht das OLG München deutlich. 

Zudem sei auch über die Risiken der Geldanlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Im Prospekt gebe es zwar entsprechende Risikohinweise, dieser sei aber nicht rechtzeitig an den Anleger übergegeben worden. Im Beratungsgespräch habe keine Ausklärung über die Risiken stattgefunden, so das OLG München.

Da das OLG die erstinstanzliche Entscheidung wohl bestätigen wird, empfiehlt es der Opalenburg Vermögensverwaltung AG die Berufung zurückzunehmen. „Es ist davon auszugehen, dass das Urteil des LG München rechtskräftig und mein Mandant seine geleisteten Zahlungen vollständig zurückerhalten wird. Der Hinweis des OLG München macht deutlich, dass Opalenburg-Anleger gute Chancen haben, Schadenersatz durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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