Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.
Mit einem Testament kann der Erblasser Erben nach seiner Wahl einsetzen. Erhalten gesetzliche Erben dann nur noch ihren Pflichtteil, kann das zum Streit unter Erben führen. Häufig führen die gesetzlichen Erben an, dass das Testament nicht echt oder der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Diese Argumente führten auch die Ehefrau und Tochter des Erblassers in dem Verfahren vor dem OLG München an. Der schwerkranke Mann hatte testamentarisch seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Das wollten Ehefrau und Tochter nicht akzeptieren und griffen das Testament im Erbscheinverfahren an. Sie behaupteten, dass die Urkunde nicht echt und der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei, da bei ihm zuvor ein Hirntumor diagnostiziert worden war.
Das OLG München holte daraufhin Sachverständigengutachten ein. Anhand des Gutachtens kam das OLG zu der Überzeugung, dass der Erblasser das Testament eigenhändig erstellt hat. Absolute Gewissheit gebe es zwar nie, aber der Gutachter habe die Wahrscheinlichkeit, dass der Erblasser das Testament selbst erstellt hat, als hoch beurteilt. Das passe auch dazu, dass der Erblasser seinen letzten Lebensabschnitt mit der Schwester verbracht hat und auch Dritten gegenüber geäußert habe, dass dies sein Wunsch sei. Daher liege es nah, dass er seine Schwester auch in seiner letztwilligen Verfügung bedacht habe, so das Gericht. Damit sei ein brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht, dass der Erblasser das Testament selbst geschrieben habe.
Nach der Einholung eines medizinischen Gutachtens war das OLG München auch von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Der Gutachter habe dargelegt, dass mit der Erkrankung an einem Glioblastom zwar auch eine Störung der Geistestätigkeit einhergehen kann. Diese habe aber nicht sicher zum Ausschluss der freien Willensbetätigung geführt. Daher sei davon auszugehen, dass der Erblasser trotz der massiven Gehirnerkrankung testierfähig war.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB liegt Testierunfähigkeit vor, wenn der Testierende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. „Allerdings bildet die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme. Daher ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen“, erklärt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG München entschied daher, dass die Schwester den Erbschein als Alleinerbin erhält. Für die Ehefrau und die Tochter bleibt somit nur der Pflichtteil.
Erbrecht
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