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OLG Nürnberg bestätigt Widerruf einer Basisrente (Rürup-Rente)

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Die Versicherungsnehmerin hatte zwar eine Sonderzahlung geleistet und im Laufe der Jahre mehrfach Änderungen an  dem Vertrag vornehmen lassen. Das führe aber nicht dazu, dass sie ihr Widerrufsrecht verwirkt habe, machte das OLG Nürnberg weiter deutlich.

 

Widerruf elf Jahre nach Vertragsabschluss

 

Die Klägerin hatte im Dezember 2013 bei der Versicherung einen Basisrentenvertag im Policenmodell mit einer 16-jährigen Laufzeit abgeschlossen. Die 30-tägige Widerrufsfrist sollte beginnen, wenn die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG und die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden als fristauslösende Unterlagen allerdings nicht genannt. 

Der Widerruf des Versicherungsvertrags erklärte die Klägerin erst im Dezember 2024 – rund elf Jahre nach Vertragsabschluss. Die Versicherung wies den Widerruf zurück und auch die Klage hatte am Landgericht Nürnberg keinen Erfolg. Das Landgericht ging davon aus, dass das Widerrufsrecht der Klägerin bereits verwirkt sei.

 

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Versicherungsrecht

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Das sah das OLG Nürnberg im Berufungsverfahren jedoch anders. Es stellte zunächst fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die 30-tägige Widerrufsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen habe. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Versicherungsnehmer darüber informiert werden müsse, welche Unterlagen er erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist beginnt. 

In diesem Punkt genüge die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen: Es werde nicht ausdrücklich erwähnt, dass für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich ist. Das sei nicht nur ein redaktioneller Fehler. Vielmehr werde dem verständigen Versicherungsnehmer aufgrund der konkreten Formulierung der Eindruck vermittelt, dass für den Fristbeginn nur der Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen maßgeblich seien, so das Gericht. Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.

Das OLG stellte weiter fest, dass auch die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs unzureichend ist, da sie keinen Hinweis enthielt, dass der Versicherer ggf. auch die gezogenen Nutzungen herausgeben muss.

 

Widerruf nicht treuwidrig erfolgt

 

Weiter machte das Gericht deutlich, dass die Klägerin ihr Widerrufsrecht auch nicht treuwidrig ausgeübt habe. Zwar habe die Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von 10.000 Euro geleistet. Diese sei jedoch gleich zu Vertragsbeginn - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsfrist selbst bei ordnungsgemäßer Belehrung noch gar nicht angelaufen gewesen wäre – erfolgt. Diese Zahlung könne nicht als unbedingte Bestätigung des Vertrags verstanden werden, so das OLG Nürnberg. Dies gelte auch für eine später vereinbarte Reduzierung des Beitrags oder einer Beitragsfreistellung. 

Auch der Umstand, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag handelt, bei dem eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und der Versicherungsnehmer steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen kann, begründe kein besonderes Vertrauen des Versicherers und stehe einem unbefristeten Widerrufsrecht nicht entgegen, machte das OLG Nürnberg deutlich.

 

Fazit: Widerruf interessante Option

 

„Gerade weil sich ein Rürup-Rentenvertrag nicht kündigen lässt, stellt der Widerruf eine interessante Option dar. Seit dem 19. Juni 2026 ist das Widerrufsrecht durch eine Neuregelung zwar beschränkt worden. Diese Neuregelung ist nach der herrschenden Rechtsauffassung jedoch nicht auf Altverträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden, anwendbar. Bei diesen Verträgen dürfte der Widerruf noch möglich sein,  wenn die ursprüngliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Widerrufsmöglichkeiten an.

Weitere Informationen zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen?utm_source=chatgpt.com

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.