Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.
„Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch wurde unser Mandant geschädigt, so dass er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Anspruch auf Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.
Das OLG Nürnberg folgte mit seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Der Käufer hat bei Fahrlässigkeit zwar nicht den Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, er hat aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Nürnberg bezifferte den Differenzschaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises, sprich mit 4.700 Euro. „Seinen VW T6 kann unser Mandant behalten und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird von dem Schadenersatzanspruch nicht abgezogen“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Thermofenster in dem VW T6 stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, stellte das OLG Nürnberg fest. Nach Abgaben von VW führe das Thermofenster dazu, dass die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert werde. Damit werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei Bedingungen, die im normalen Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, reduziert, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen. Somit handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und den Käufer dadurch geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass er den Transporter nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Ein Käufer vertraue regelmäßig darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug vorliegen und keine einschränkenden Maßnahmen aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohen, führte das OLG Nürnberg weiter aus. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.
„Andere Gerichte, z.B. das OLG München, haben ähnlich entschieden und den Käufern eines VW T6 Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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