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OLG Nürnberg: Schadenersatz für VW T6 mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

„Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch wurde unser Mandant geschädigt, so dass er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Anspruch auf Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat. 

Das OLG Nürnberg folgte mit seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Der Käufer hat bei Fahrlässigkeit zwar nicht den Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags, er hat aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG Nürnberg bezifferte den Differenzschaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises, sprich mit 4.700 Euro. „Seinen VW T6 kann unser Mandant behalten und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird von dem Schadenersatzanspruch nicht abgezogen“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das Thermofenster in dem VW T6 stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, stellte das OLG Nürnberg fest. Nach Abgaben von VW führe das Thermofenster dazu, dass die Abgasrückführung bei Temperaturen unter 12 Grad reduziert werde. Damit werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei Bedingungen, die im normalen Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, reduziert, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen. Somit handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und den Käufer dadurch geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass er den Transporter nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Ein Käufer vertraue regelmäßig darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen für das Fahrzeug vorliegen und keine einschränkenden Maßnahmen aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohen, führte das OLG Nürnberg weiter aus. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

„Andere Gerichte, z.B. das OLG München, haben ähnlich entschieden und den Käufern eines VW T6 Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesprochen. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Audi ruft Modelle des A6, A7 und Q5 wegen Brandgefahr unter dem Code 93AD zurück. Betroffen sind Fahrzeuge in der Plug-in-Variante, die von August 2019 bis August 2024 gebaut wurden. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitteilt, kann die Hochvolt-Batterie beim Ladevorgang überhitzen, so dass es zum Brand kommen kann.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Wegen Brandgefahr muss Audi die Plug-in-Hybride (PHEV) des Q7, Q8 und A8 zurückrufen. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum zwischen August 2019 und Juli 2024.Beim Laden der Plug-in-Hybride kann es zur Überhitzung der Zellmodule der Hochvoltbatterie und im schlimmsten Fall zum Brand kommen. Das soll durch ein Software-Update der HV-Batterie verhindert werden. Weltweit müssen daher laut KBA insgesamt rund 18.650 Audi Q7, Q8 und A8 in die Werkstatt gerufen werden; in Deutschland sind es knapp 3.000 Plug-in-Hybride.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.