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OLG Rostock zu Motorschaden bei VW T5 - Konstruktionsfehler kann Ursache sein

Der Öltod ist ein Bekannter, der regelmäßig beim VW T5 mitfährt und zu einem kapitalen Motorschaden führen kann. Das OLG Rostock hat in einer Verfügung vom 29. Februar 2024 bestätigt, dass ein Konstruktionsfehler für den Mangel verantwortlich sein könnte (Az.: 8 U 300/22). „Damit stünde VW auch in der Haftung“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Öltod betrifft den VW T5 der Baujahre 2009 bis 2015 mit 179 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA. Dahinter steckt ein Problem mit dem AGR-Kühler. Bei hohen Abgastemperaturen kann es zu Zersetzungen an den Kühlrippen kommen und Splitter in den Motorraum gelangen. Dort können sie für Schäden an Kolben und Zylinder sorgen. Am Ende steht der Motorschaden. „Ursächlich für die Problematik ist meines Erachtens ein Konstruktionsfehler“, so Rechtsanwalt Gisevius. Diese Ansicht teilt auch ein Gutachter in einem Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen. Laut dem Sachverständigen seien ausschließlich Materialschwächen und damit ein Konstruktionsfehler für den Schaden beim VW T5 verantwortlich.

Auch das OLG Rostock hält eine Haftung von VW für denkbar. Es hält es für möglich, dass eine Riefenbildung im Bereich der Zylinder die Ursache für einen erhöhten Ölverbrauch sein könnte, der ein denkbares Symptom für die Verunreinigung im Zylinderinnenraum im Bereich des AGR-Kühlers darstellen könnte. Dies könne die Voraussetzungen für den sog. Weiterfresserschaden erfüllen. In der Rechtsprechung werde die Haftung des Herstellers dafür bejaht, so das OLG Rostock. Um dies festzustellen, müsse in die Beweisaufnahme eingetreten und ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

„Die Einschätzung des OLG Rostock zeigt, dass sich VW nicht einfach aus der Verantwortung stehlen kann. Halter eines VW T5 sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen VW nutzen, um nicht allein auf den Kosten sitzenzubleiben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Unter dem Code 23M4 gibt es inzwischen einen Rückruf für Modelle des VW T5 wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung. Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Rechtsanwalt Gisevius: „Dadurch sind auch für die betroffenen T5-Fahrer die Chancen auf Schadenersatz gestiegen.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.oeltod-anwalt.de/ oder https://motorschaden.de/

Automotive, T5 Öltod

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Unter dem Code 24S79 ruft Ford bekanntlich rund 56.000 Fahrzeuge des Ford Kuga Plug-in-Hybrid der Baujahre 2019 bis 2023 in Deutschland wegen Brandgefahr zurück. Die Hochvoltbatterie soll aus diesem Grund vorübergehend nicht mehr geladen und nur noch der Benzinmotor genutzt werden. Als Ausgleich für den wirtschaftlichen Schaden bietet Ford den betroffenen Fahrzeughaltern nun offenbar Kulanzzahlungen in Höhe von 120 Euro an.

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.