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OLG Rostock zu Motorschaden bei VW T5 - Konstruktionsfehler kann Ursache sein

Der Öltod ist ein Bekannter, der regelmäßig beim VW T5 mitfährt und zu einem kapitalen Motorschaden führen kann. Das OLG Rostock hat in einer Verfügung vom 29. Februar 2024 bestätigt, dass ein Konstruktionsfehler für den Mangel verantwortlich sein könnte (Az.: 8 U 300/22). „Damit stünde VW auch in der Haftung“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Öltod betrifft den VW T5 der Baujahre 2009 bis 2015 mit 179 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA. Dahinter steckt ein Problem mit dem AGR-Kühler. Bei hohen Abgastemperaturen kann es zu Zersetzungen an den Kühlrippen kommen und Splitter in den Motorraum gelangen. Dort können sie für Schäden an Kolben und Zylinder sorgen. Am Ende steht der Motorschaden. „Ursächlich für die Problematik ist meines Erachtens ein Konstruktionsfehler“, so Rechtsanwalt Gisevius. Diese Ansicht teilt auch ein Gutachter in einem Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen. Laut dem Sachverständigen seien ausschließlich Materialschwächen und damit ein Konstruktionsfehler für den Schaden beim VW T5 verantwortlich.

Auch das OLG Rostock hält eine Haftung von VW für denkbar. Es hält es für möglich, dass eine Riefenbildung im Bereich der Zylinder die Ursache für einen erhöhten Ölverbrauch sein könnte, der ein denkbares Symptom für die Verunreinigung im Zylinderinnenraum im Bereich des AGR-Kühlers darstellen könnte. Dies könne die Voraussetzungen für den sog. Weiterfresserschaden erfüllen. In der Rechtsprechung werde die Haftung des Herstellers dafür bejaht, so das OLG Rostock. Um dies festzustellen, müsse in die Beweisaufnahme eingetreten und ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

„Die Einschätzung des OLG Rostock zeigt, dass sich VW nicht einfach aus der Verantwortung stehlen kann. Halter eines VW T5 sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen VW nutzen, um nicht allein auf den Kosten sitzenzubleiben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Unter dem Code 23M4 gibt es inzwischen einen Rückruf für Modelle des VW T5 wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung. Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Rechtsanwalt Gisevius: „Dadurch sind auch für die betroffenen T5-Fahrer die Chancen auf Schadenersatz gestiegen.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.oeltod-anwalt.de/ oder https://motorschaden.de/

Automotive, T5 Öltod

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Aktuelles

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.