Rückrufservice

OLG Schleswig-Holstein macht Druck im Mercedes-Abgasskandal

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal wächst. Thermofenster bei der Abgasrückführung und Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung könnten als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen und dem Käufer daher Schadensersatz zustehen, befand das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. August 2020 (Az.: 1 U 137/19).

Das OLG Schleswig-Holstein hat damit das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen. Dieses hatte die Schadensersatzklage noch abgewiesen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2015 einen gebrauchten Mercedes C 300 CDI gekauft. In dem Pkw wird der Dieselmotor OM 642 mit der Schadstoffklasse Euro 5 verwendet. Der Stickoxid-Ausstoß wird hier über die Abgasrückführung reduziert. Dabei wird die Abgasrückführung über ein sog. Thermofenster reguliert. Liegen die Außentemperaturen über oder unter diesem festgelegten Korridor wird die Abgasrückführung mit der Folge reduziert, dass der Emissionsausstoß steigt.

Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Modell liegt nicht vor, Daimler bietet aber eine freiwillige Service-Maßnahme an, um den Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr zu reduzieren. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Mercedes C 300 CDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Vortrag sei „ins Blaue“ erfolgt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob die Entscheidung wieder auf. Dem Kläger könne Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.

Das OLG führte aus, dass ein Thermofester eine Abschalteinrichtung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur darstelle. Durch sie werde die Abgasrückführung schon bei Außentemperaturen reduziert, die in Europa nicht ungewöhnlich sind, so das OLG. Auch die verwendete Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wäre als Abschalteinrichtung zu bewerten, da sie auf dem Prüfstand zur Einhaltung der Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß beitrage, im Straßenverkehr aber nicht aktiviert sei, führte das OLG weiter aus.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Wegen der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung seien andere Mercedes-Modelle bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen worden, weil die Behörde die Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat. Auch das Thermofenster könnte unzulässig sein, wenn es nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendig ist, erklärte das OLG.

Das Landgericht habe die Klage daher nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abweisen dürfen und hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen. Es hätte den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis annehmen müssen. Der Kläger habe hinreichend substantiiert zum möglichen Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen.

Liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so das OLG Schleswig-Holstein. Das LG Lübeck muss nun neu entscheiden.

„Dabei dürfte es Daimler schwerfallen, das Gericht von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston hat Ende April deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung möglich. „Funktionen wie beispielsweise das Thermofenster, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.