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OLG Stuttgart: Bank nach Kreditkartenbetrug in der Haftung

12.04.2023

Wenn der Verlust einer Bankkarte bemerkt wird, sollte der Betroffene sie natürlich umgehend sperren lassen. Oft ist es dann allerdings schon zu spät und die Diebe haben mit der Karte bereits Abbuchungen vorgenommen. Wer Opfer eines Kreditkartenmissbrauchs geworden ist, hat aber gute Chancen, Schadenersatz gegen die Bank durchzusetzen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Stuttgart vom 8. Februar 2023 (Az. 9 U 200/22).

Kriminelle legen eine große Kreativität an den Tag, wenn es darum geht, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Eine der beliebtesten Methoden ist aber nach wie vor der Diebstahl der ec-Karte oder Kreditkarte, ggf. auch verbunden mit dem Ausspähen der PIN-Nummer. „Die gute Nachricht für die Opfer ist, dass die Bank in der Regel in der Haftung steht, solange der Verbraucher nicht grob fahrlässig gehandelt hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Frage der groben Fahrlässigkeit hatte auch das OLG Stuttgart in dem zu Grunde liegenden Fall zu beantworten. Der Klägerin waren ihre ec-Karte und ihre Kreditkarte gestohlen worden. Als sie den Diebstahl bemerkte, hatten die Täter mit Hilfe der Bankkarten und der dazugehörigen Geheimzahl schon mehrere Abbuchungen von ihrem Konto vorgenommen. Insgesamt belief sich der Schaden auf rund 18.500 Euro. Den Betrag verlangte die Klägerin von ihrer Bank.

Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe. Das sah in erster Instanz auch das Landgericht Stuttgart so. Es wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe, denn der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass sie ihre Bankkarten zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verstoßen.

Das OLG Stuttgart sah dies im Berufungsverfahren jedoch anders und entschied, dass die Bank für den Schaden aufkommen müsse. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Wenn Bankkarte und Geheimzahl zusammen aufbewahrt werden, liege zwar regelmäßig ein grob fahrlässiger Verstoß vor, allerdings sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Bankkarte und PIN zusammen aufbewahrt habe. Ein solcher Anscheinsbeweis liege nicht vor, so das OLG. Denn es sei auch möglich, dass die Täter zuvor die Geheimzahl am Bankautomaten oder beim Bezahlen mit der Karte an einer Kasse ausgespäht haben. Dafür spreche auch der enge zeitliche Ablauf zwischen dem Diebstahl der Karte und der ersten nicht autorisierten Abbuchung.

Der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen und die Bank stehe daher in der Haftung, entschied das OLG.

Wer Opfer eines Kreditkartenbetrugs oder anderer Methoden wie z.B. Phishing wird, hat gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen die Bank durchzusetzen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Bankkunden zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt eine Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Sprechen Sie uns an!

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