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OLG Stuttgart: Daimler muss sich im Mercedes-Abgasskandal zu Abschalteinrichtungen äußern

Schluss mit der Geheimniskrämerei: Der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart nimmt Daimler im Mercedes-Abgasskandal nun in die Pflicht. Der Autohersteller müsse sich zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren äußern, machte der Senat in drei Verfahren am 5. Mai seine vorläufige Rechtsauffassung deutlich.

Der BGH hatte mit Beschluss vom 28. Januar 2020 bereits klargestellt, dass Kläger im Abgasskandal keine detaillierten Kenntnisse über eine Abschalteinrichtung haben müssen. Es reiche aus, wenn sie hinreichend schlüssige Anhaltspunkte über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vortragen. „Der Beschluss zeigt inzwischen Wirkung und die Gerichte sehen die Daimler AG zunehmend in der Pflicht, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den Abschalteinrichtungen zu äußern“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So nimmt auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart den Autobauer in die Pflicht. Daimler müsse die Funktionsweise von verwendeten Abschalteinrichtungen wie Thermofenster oder Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung darlegen und erklären, warum diese Funktionen notwendig und damit zulässig sein sollen. Dazu müsse Daimler auch mitteilen, welche Angaben zu den Funktionen im Typengenehmigungsverfahren gemacht wurden. Weitgehend geschwärzte Dokumente reichten nicht aus, stellte der Senat klar.

Die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston hat am 30. April in ihrem Schlussantrag in einem Verfahren zum Abgasskandal bereits deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Funktionen, die den Motor vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, gehören nicht dazu.

„Vor diesem Hintergrund dürfte es für Daimler schwer werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, sind durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung in den vergangenen Wochen deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.