Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat.
Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit
„Der BGH hat 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Vorsatz des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Das Auto muss der Käufer dann nicht zurückgeben“, erklärt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Der Rechtsprechung des BGH ist das OLG Thüringen gefolgt.
Reduzierung der Abgasrückführungsrate
Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall hatte im Mai 2017 einen VW Golf VII mit 2-Liter-Dieselmotor als Gebrauchtwagen zum Preis von 26.100 Euro gekauft. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) lag für das Fahrzeug nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) bei niedrigem Umgebungsluftdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert. Folge ist ein steigender Stickoxid-Ausstoß.
Abgas-Skandal, Automotive
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Gericht bestätigt unzulässige Abschalteinrichtung
Das OLG Thüringen bestätigte, dass die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck ab 1.000 Höhenmetern eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch bei normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird. Dies sei hier der Fall, denn Fahrten oberhalb von 1.000 Metern seien im Gebiet der EU übliche Bedingungen, so das Gericht.
5 Prozent vom Kaufpreis zurück
VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, da er den Pkw bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Thüringen. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz gestiegen
„Nachdem der BGH entschieden hat, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche bestehen und dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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