Betrüger hatten eine digitale Girocard gefälscht und damit rund 6.700 Euro vom Konto ihres Opfers bei einer Volksbank überwiesen. Die gute Nachricht für den Kontoinhaber: Er bekommt das Geld zurück. Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 3. Februar 2025 entschieden, dass die Volksbank den Schaden ersetzen muss (Az. 2 O 190/24).
„Bei unautorisierten Überweisungen haftet der Kontoinhaber nur dann, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Ansonsten muss in der Regel die Bank für den Schaden aufkommen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, Brüllmann Rechtsanwälte. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ihres Kunden kann die Bank immer noch eine Mitschuld treffen, wenn sie nicht für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen beim Online-Banking gesorgt hat. Das hat das OLG Dresden mit einem bemerkenswerten Urteil vom 5. Juni 2025 entschieden (Az. 8 U 1482/24).
In dem Fall vor dem LG Darmstadt war der Kläger Kunde einer Volksbank und nutzte für sein Online-Banking ein TAN-Verfahren. Im Juni 2023 erhielt er von einem angeblichen Mitarbeiter der Volksbank einen Anruf unter dem Vorwand, dass ein Datenabgleich durchgeführt werden müsse. Im Glauben seine Daten damit zu bestätigen, gab der Kläger eine TAN auf seinem Handy ein. Tatsächlich bestätigte er damit die Installation einer digitalen Girocard auf einem anderen Mobiltelefon. In den nächsten Tagen wurden mehrere Abbuchungen von seinem Konto mit einem Gesamtwert von rund 6.700 Euro vorgenommen. Als der Kläger den Betrug bemerkte, verlangte er von der Volksbank den Ersatz des Schadens.
Die Bank lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass die Zahlungen mit der digitalen Girocard des Klägers vorgenommen worden seien und dieser sie somit autorisiert habe.
Mit dieser Argumentation kam die Bank beim LG Darmstadt nicht durch. Das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden vollständig ersetzen muss, da der Kläger die Transaktionen nicht autorisiert habe. Selbst wenn der Kontoinhaber die Erstellung der digitalen Girokarte grob fahrlässig ermöglicht haben sollte, liege darin keine Autorisierung der Zahlungen, führte das Gericht zur Begründung aus. „Wer eine Bankkarte bestellt, autorisiert damit nicht zugleich alle zukünftigen Zahlungen“, stellte das LG Darmstadt klar. So wie einer herkömmlichen Bankkarte müssten auch bei einer digitalen Karte die Zahlungen durch ein zweites Merkmal wie z.B. PIN oder Unterschrift freigegeben werden.
Dem Kläger könne auch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworden werden, machte das Gericht weiter deutlich. Denn er habe seine sensiblen Bankdaten nicht an Dritte weitergegeben, sondern sie nur auf gewohntem Weg in sein Handy eingegeben. Auch sei das damalige Sicherheitssystem der Volksbank, das die Installation einer digitalen Bankkarte auf ein fremdes Gerät durch eine einmalige TAN-Eingabe ermöglichte, nicht geeignet. Mittlerweile hat die Volksbank ihre Sicherheitsvorkehrungen geändert, so dass dies nicht mehr möglich ist.
„So wie das LG Darmstadt haben auch schon zahlreiche andere Gerichte die Rechte der Kontoinhaber gestärkt. In erster Linie stehen die Banken in der Verantwortung für geeignete Sicherheitsmaßnahmen beim Online-Banking zu sorgen“, so Rechtsanwalt Looser.
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