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Online Banking - Sparkasse muss Phishing-Opfer Schadenersatz leisten

Phishing zählt zu den verbreitetsten Betrugsmethoden beim Online-Banking. Opfer sind jedoch nicht schutzlos und können Schadenersatzansprüche gegen die Bank haben. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2023 (Az.: 15 O 267/22). Das Gericht hat eine Sparkasse zu Schadenersatz verurteilt.

Beim Phishing werden die Opfer regelmäßig mit Mails auf täuschend echt wirkende Webseiten gelockt und sollen dann mit weiteren Tricks dazu verleitet werden, sensible Bankdaten anzugeben. Wenn die Kontoinhaber den Betrug bemerken, ist es oft schon zu spät und ihr Konto ist leergeräumt.

So war es auch in dem Verfahren vor dem LG Köln. Hier hatte ein Sparkassenkunde zunächst eine Fake-Mail mit dem Betreff „Finanzportal Sparkasse“ erhalten. Einige Zeit später erhielt er einen Anruf von einem vermeintlichen Sparkassen-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, den aktualisierten AGB des Kreditinstituts mittels des sog. Push-TAN-Verfahren zuzustimmen. Dies sei notwendig, damit er seine Girokarte weiter nutzen könne. Der Kunde ahnte nichts Böses und willigte ein. Erst einige Tage später bemerkte er, dass von seinem Konto mehr als 100 von ihm nicht autorisierte Zahlungen vorgenommen worden waren. Der Gesamtschaden belief sich auf fast 43.000 Euro.

Die Sparkasse weigerte sich den Betrag zu ersetzen, da der Kunde fahrlässig gehandelt habe und den Tätern dadurch den Zugang zu seinem Konto ermöglicht habe. Das sah das LG Köln jedoch anders. Die Sparkasse habe nicht ausreichend auf die Betrugsmöglichkeiten hingewiesen und müsse den Betrag vollständig ersetzen, entschied das Gericht.

„Opfer solcher Phishing-Attacken sind nicht schutzlos gestellt. Banken und Sparkassen müssen den Schaden ersetzen, wenn sie Zahlungen durchgeführt haben, die vom Kontoinhaber nicht autorisiert wurden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Häufig verweigern die Banken die Zahlung allerdings und verweisen auf eine Mitschuld der Kontoinhaber. „Kunden haften jedoch nur, wenn sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Die Anforderungen des Gesetzgebers an grobe Fahrlässigkeit sind jedoch hoch. Zudem muss die Bank die grobe Fahrlässigkeit nachweisen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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