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Online Coaching - Ansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Das bedeutet, dass zum Jahresende 2025 die Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2022 droht. „Um das zu verhindern, sollten jetzt noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Wird dies versäumt, „verschenken“ die Teilnehmer von Online-Coachings oder Mentoring-Programmen möglicherweise bares Geld. Denn der BGH hat mit seiner Rechtsprechung den Weg für die Rückforderung von Honoraren geebnet.

 

BGH ebnet den Weg für Rückforderungen

 

Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn es unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. „Das ist häufig der Fall. Konsequenz ist, dass der Vertrag nichtig ist und der Teilnehmer daher zu keinen Zahlungen verpflichtet ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Damit ein Online-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

Diese Kriterien sind bei zahlreichen Online-Coachings erfüllt. Für den Anbieter bedeutet dies, dass er über eine erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügen muss. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und der Teilnehmer ist zu keinen Zahlungen verpflichtet – unabhängig davon, ob er den Vertrag als Unternehmer oder als Verbraucher abgeschlossen hat.

Verbraucherrecht

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Verjährung: Ansprüche bis Ende 2025 geltend machen

 

Teilnehmer können ihre Ansprüche noch rückwirkend geltend machen, aber nur bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Ansprüche aus 2022 müssen daher bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Ansonsten können sie nicht mehr durchgesetzt werden.

Daher sollte die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden, sondern noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Das kann z.B. durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Klageerhebung geschehen. Auch durch nachweisbare Verhandlungen mit dem Antragsgegner kann der Eintritt der Verjährung ggf. hinausgeschoben werden.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat schon mehrfach die Ansprüche von Teilnehmern an einem Online-Coaching durchgesetzt und bietet zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.