Rückrufservice

Online Coaching - Ansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Das bedeutet, dass zum Jahresende 2025 die Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2022 droht. „Um das zu verhindern, sollten jetzt noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Wird dies versäumt, „verschenken“ die Teilnehmer von Online-Coachings oder Mentoring-Programmen möglicherweise bares Geld. Denn der BGH hat mit seiner Rechtsprechung den Weg für die Rückforderung von Honoraren geebnet.

 

BGH ebnet den Weg für Rückforderungen

 

Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn es unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. „Das ist häufig der Fall. Konsequenz ist, dass der Vertrag nichtig ist und der Teilnehmer daher zu keinen Zahlungen verpflichtet ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Damit ein Online-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

Diese Kriterien sind bei zahlreichen Online-Coachings erfüllt. Für den Anbieter bedeutet dies, dass er über eine erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügen muss. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und der Teilnehmer ist zu keinen Zahlungen verpflichtet – unabhängig davon, ob er den Vertrag als Unternehmer oder als Verbraucher abgeschlossen hat.

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Verjährung: Ansprüche bis Ende 2025 geltend machen

 

Teilnehmer können ihre Ansprüche noch rückwirkend geltend machen, aber nur bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Ansprüche aus 2022 müssen daher bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Ansonsten können sie nicht mehr durchgesetzt werden.

Daher sollte die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden, sondern noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Das kann z.B. durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Klageerhebung geschehen. Auch durch nachweisbare Verhandlungen mit dem Antragsgegner kann der Eintritt der Verjährung ggf. hinausgeschoben werden.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat schon mehrfach die Ansprüche von Teilnehmern an einem Online-Coaching durchgesetzt und bietet zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.