Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Das bedeutet, dass zum Jahresende 2025 die Verjährung von Ansprüchen aus dem Jahr 2022 droht. „Um das zu verhindern, sollten jetzt noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, so Rechtsanwalt Seifert. Wird dies versäumt, „verschenken“ die Teilnehmer von Online-Coachings oder Mentoring-Programmen möglicherweise bares Geld. Denn der BGH hat mit seiner Rechtsprechung den Weg für die Rückforderung von Honoraren geebnet.
BGH ebnet den Weg für Rückforderungen
Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn es unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. „Das ist häufig der Fall. Konsequenz ist, dass der Vertrag nichtig ist und der Teilnehmer daher zu keinen Zahlungen verpflichtet ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
Damit ein Online-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen
Diese Kriterien sind bei zahlreichen Online-Coachings erfüllt. Für den Anbieter bedeutet dies, dass er über eine erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügen muss. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und der Teilnehmer ist zu keinen Zahlungen verpflichtet – unabhängig davon, ob er den Vertrag als Unternehmer oder als Verbraucher abgeschlossen hat.
Verbraucherrecht
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Verjährung: Ansprüche bis Ende 2025 geltend machen
Teilnehmer können ihre Ansprüche noch rückwirkend geltend machen, aber nur bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Ansprüche aus 2022 müssen daher bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Ansonsten können sie nicht mehr durchgesetzt werden.
Daher sollte die Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden, sondern noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Das kann z.B. durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Klageerhebung geschehen. Auch durch nachweisbare Verhandlungen mit dem Antragsgegner kann der Eintritt der Verjährung ggf. hinausgeschoben werden.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat schon mehrfach die Ansprüche von Teilnehmern an einem Online-Coaching durchgesetzt und bietet zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
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