Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.
Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht muss der Anbieter laut § 12 FernUSG über eine behördliche Zulassung verfügen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. „Dann kann der Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen für das Online-Coaching zurückfordern und ist zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr verpflichtet“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Online-Coaching als Fernunterricht
Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall hatte einen mündlichen Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching-Programm „Financial Freedom Mentoring“ zum Preis von 17.095,50 Euro abgeschlossen. Das Coaching umfasste laut Leistungsbeschreibung im Wesentlichen den Zugang zu einer Plattform mit vorproduzierten Lernvideos, Teilnahme an Videokonferenzen, 1:1 Video-Calls mit dem Coach und vereinzelte Präsenzveranstaltungen.
Da das Coaching als Fernunterricht einzustufen sei und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, machte der Kläger geltend, dass der Vertrag nichtig sei und forderte das gezahlte Honorar zurück.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Online-Coaching-Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt:
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lernvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen
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Das LG Traunstein sah diese Voraussetzungen als erfüllt an und bestätigte den Rückzahlungsanspruch des Klägers.
Verstoß gegen FernUSG
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der beklagte Anbieter laut der Programmbeschreibung vorrangig verpflichtet war, dem Teilnehmer Kenntnisse für eine erfolgreiche Trader-Tätigkeit zu vermitteln. Dabei stehe die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Betreuung und Beratung im Vordergrund. Das ergebe sich auch daraus, dass Lernziele vorgegeben werden, die von der konkreten Situation der Teilnehmer völlig unabhängig sind.
Zudem seien Lernende und Lehrende auch überwiegend räumlich getrennt gewesen, denn die asynchronen Unterrichtsanteile hätten überwogen. Schwerpunkt seien die zur Verfügung gestellten Lernvideos gewesen. Darüber hinaus konnten auch Videoaufzeichnungen von Workshops zeitlich versetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden.
Schließlich sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu reiche es bereits aus, dass die Teilnehmer die Möglichkeit zu Fragestellungen hatten. Außerdem mussten sie auch Fragebögen ausfüllen, so das LG Traunstein.
Vertrag nichtig
Da die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt seien, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag nichtig und der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars, entschied das Gericht.
Ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde, spielt für den Rückzahlungsanspruch keine Rolle. „Das Fernunterrichtsschutzgesetz macht hier keinen Unterschied“, so Rechtsanwalt Seifert.
Fazit: Geld kann häufig zurückgeholt werden
Nicht jedes, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.
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