Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.
Der selbstständige Kläger hatte den Vertrag über ein Online-Coaching mit dem Titel „Vertriebsgenie Executive“ geschlossen. Das Programm beinhaltete u.a. den Zugriff auf Lehrvideos, direkte Ausbildung und Betreuung der Teilnehmer, Betreuungsgespräche, wöchentliche Live-Calls oder sog. Bootcamps.
Fehlende Zulassung für Fernunterricht
Da die Anbieterin nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte, machte der Kläger geltend, dass der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig sei und verlangte die Rückzahlung seines bereits gezahlten Honorars in Höhe von 57.000 Euro.
Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht muss der Anbieter über eine entsprechende behördliche Zulassung verfügen. Ansonsten ist der geschlossene Vertrag nichtig. Das hat der BGH mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden und damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Dabei hat der BGH auch deutlich gemacht, dass es für den Rückerstattungsanspruch keine Rolle spielt, ob der Vertrag über das Online-Coaching als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
Kriterien für Fernunterricht erfüllt
Verbraucherrecht
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Das LG Paderborn schloss sich dieser Rechtsprechung an. Es stellte fest, dass die maßgeblichen Kriterien für Fernunterricht erfüllt seien. So habe es sich bei dem Programm um eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gehandelt. Dabei sei gerade auch das Element der individuellen Anleitung des Lernenden ein maßgebliches Kennzeichen eines Fernunterrichtsvertrags. Es genüge zudem, dass laut Vertrag die Vermittlung praktischer Fähigkeiten geschuldet ist. Die Vermittlung abstrakten Wissens sei hingegen nicht erforderlich.
Überwiegende räumliche Trennung
Zudem seien Lernende und Lehrende auch überwiegend räumlich getrennt gewesen, führte das LG Paderborn weiter aus. Dafür spreche, dass der Schwerpunkt nach der Vertragsgestaltung im dauerhaften Zugang zum Mitgliederbereich bestand, in dem Lernvideos und aufgezeichnete Live-Calls zeitlich versetzt abgerufen werden konnten. Dieser Zugang wurde dauerhaft für die gesamte 12-monatige Vertragsdauer gewährt. Auch dies deute darauf hin, dass hier ein Schwerpunkt des Angebots liegen sollte, hinter dem die Präsenzveranstaltungen deutlich zurücktreten sollten, so das Gericht.
Überwachung des Lernerfolgs
Schließlich sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu reiche es bereits aus, wenn die Teilnehmer die Möglichkeit zur Fragestellung und damit zur individuellen Kontrolle ihres Lernerfolgs haben.
Vertrag nichtig
Da somit die Voraussetzungen für Fernunterricht vorliegen, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückerstattung seines bereits gezahlten Honorars, entschied das LG Paderborn.
Fazit: Ausstieg aus Online-Coaching-Vertrag oft möglich
Nicht alle, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.
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