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Online-Coaching - Kläger erhält nach Urteil des LG Paderborn Geld zurück

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Der selbstständige Kläger hatte den Vertrag über ein Online-Coaching mit dem Titel „Vertriebsgenie Executive“ geschlossen. Das Programm beinhaltete u.a. den Zugriff auf Lehrvideos, direkte Ausbildung und Betreuung der Teilnehmer, Betreuungsgespräche, wöchentliche Live-Calls oder sog. Bootcamps. 

 

Fehlende Zulassung für Fernunterricht

 

Da die Anbieterin nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte,  machte der Kläger geltend, dass der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig sei und verlangte die Rückzahlung seines bereits gezahlten Honorars in Höhe von 57.000 Euro.

Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht muss der Anbieter über eine entsprechende behördliche Zulassung verfügen. Ansonsten ist der geschlossene Vertrag nichtig. Das hat der BGH mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden und damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Dabei hat der BGH auch deutlich gemacht, dass es für den Rückerstattungsanspruch keine Rolle spielt, ob der Vertrag über das Online-Coaching als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

 

Kriterien für Fernunterricht erfüllt

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Das LG Paderborn schloss sich dieser Rechtsprechung an. Es stellte fest, dass die maßgeblichen Kriterien für Fernunterricht erfüllt seien. So habe es sich bei dem Programm um eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gehandelt. Dabei sei gerade auch das Element der individuellen Anleitung des Lernenden ein maßgebliches Kennzeichen eines Fernunterrichtsvertrags. Es genüge zudem, dass laut Vertrag die Vermittlung praktischer Fähigkeiten geschuldet ist. Die Vermittlung abstrakten Wissens sei hingegen nicht erforderlich.

 

Überwiegende räumliche Trennung

 

Zudem seien Lernende und Lehrende auch überwiegend räumlich getrennt gewesen, führte das LG Paderborn weiter aus. Dafür spreche, dass der Schwerpunkt nach der Vertragsgestaltung im dauerhaften Zugang zum Mitgliederbereich bestand, in dem Lernvideos und aufgezeichnete Live-Calls zeitlich versetzt abgerufen werden konnten. Dieser Zugang wurde dauerhaft für die gesamte 12-monatige Vertragsdauer gewährt. Auch dies deute darauf hin, dass hier ein Schwerpunkt des Angebots liegen sollte, hinter dem die Präsenzveranstaltungen deutlich zurücktreten sollten, so das Gericht.

 

Überwachung des Lernerfolgs

 

Schließlich sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu reiche es bereits aus, wenn die Teilnehmer die Möglichkeit zur Fragestellung und damit zur individuellen Kontrolle ihres Lernerfolgs haben.

 

Vertrag nichtig

 

Da somit die Voraussetzungen für Fernunterricht vorliegen, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückerstattung seines bereits gezahlten Honorars, entschied das LG Paderborn.

 

Fazit: Ausstieg aus Online-Coaching-Vertrag oft möglich

 

Nicht alle, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

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Aktuelles

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.

Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.

Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. 

Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.