Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25).
Der Kläger hatte einen Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching-Programm „AMZ Ventures – Inkubator“ geschlossen und das Gesamthonorar in Höhe von 7.680 Euro an die Beklagte gezahlt. Das Coaching beinhalte u.a. den Zugang zu Lernvideos, zu sog. „Q&A Sessions“, die in Echtzeit per Videokonferenz stattfanden sowie den Zugang zu einer Messenger-Gruppe. Über eine Zulassung für Fernlehrgänge nach dem FernUSG verfügte die Anbieterin des Coachings nicht.
Keine Zulassung für Fernunterricht
Der Kläger argumentierte, dass das vertraglich vereinbarte Coaching-Programm unter Fernunterricht falle und der geschlossene Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der beklagten Anbieterin nichtig sei. Er verlangte daher die Rückerstattung seines bereits geleisteten Honorars.
Damit ein Online-Coaching unter das FernUSG fällt, müssen nach der Rechtsprechung des BGH drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten stattfinden, bei der Lehrende und Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Ist das der Fall, benötigt der Anbieter eine behördliche Zulassung für Fernunterricht. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist der geschlossene Vertrag gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) deutlich gemacht. „Wenn der Coaching-Vertrag nichtig ist, kann der Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und ist zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Coaching fällt unter FernUSG
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Das LG Hildesheim sah die Voraussetzungen für Fernunterricht in dem zugrunde liegenden Fall als erfüllt an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Vertragsgegenstand die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gewesen sei. Dazu wurde den Teilnehmern u.a. 70 Stunden Videomaterial zur Verfügung gestellt, das durch regelmäßige Coaching- und Fragerunden ergänzt wurde. Damit sei das Programm auf die Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten ausgerichtet gewesen. Daran ändere auch nichts, wenn einzelne Bestandteile als persönliche Beratung ausgestaltet waren. Auch das könne eine Wissensvermittlung darstellen, stellte das Gericht klar.
Wissensvermittlung ohne unmittelbare Kommunikation
Zudem seien Lehrende und Lernende auch überwiegend räumlich getrennt gewesen, führte das Gericht weiter aus. Eine räumliche Trennung liege nicht schon deshalb vor, weil Lehrende und Lernende sich physisch an unterschiedlichen Orten befinden – das könne durch moderne Kommunikationsmittel ausgeglichen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Wissensvermittlung ohne unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit erfolgt, so das LG Hildesheim. Das ist z.B. der Fall, wenn die Teilnehmer sich den Lernstoff durch bereit gestellte Materialien wie Lernvideos selbst und häufig zeitlich versetzt (asynchron) erarbeiten.
Hier sei den Teilnehmern vertraglich die Nutzung einer umfangreichen Videobibliothek mit 70 Stunden Videomaterial sowie weiterer Ressourcen zugesichert worden. Diese Inhalte seien asynchron ausgestaltet und können von den Teilnehmern selbst erarbeitet werden. Darüber hinaus habe es zwar auch synchrone Inhalte wie die regelmäßigen Live-Calls gegeben. Die zentrale Rolle falle aber den Lernvideos und den begleitenden Materialien zu. Damit überwiege der asynchrone Anteil, machte das Gericht deutlich.
Vertrag über Online-Coaching nichtig
Schließlich sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu reiche es schon aus, wenn die Teilnehmer Fragen zu den vermittelten Inhalten stellen können. Das sei in den „Q&A-Sessions“ möglich gewesen, so das Gericht.
Da die Voraussetzungen für Fernunterricht somit erfüllt seien, der beklagte Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines geleisteten Honorars habe, entschied das LG Hildesheim.
Fazit: Geld kann häufig zurückgeholt werden
Nicht jedes, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.
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