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Online-Coaching – Klägerin erhält 24.000 Euro zurück

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Der Vertrag über ein Online-Coaching ist gemäß § 7 FernUSG nichtig, wenn das Coaching unter Fernunterricht einzuordnen ist und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügt. „Ist der Vertrag nichtig, kann der Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen für das Online-Coaching zurückfordern und ist zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das hat der BGH mit richtungsweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden und damit ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23).

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Online-Coaching-Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt: 

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden,
  • Überwachung des Lernerfolgs.

 

Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig

 

Die Parteien in dem Verfahren vor dem LG Köln hatten einen sog. Onlineshop Navigator Beratungsvertrag zum Preis von 24.000 Euro abgeschlossen. Der Vertrag umfasste u.a. den Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, Zugang zu einer Messenger-Gruppe, 1:1 Video-Calls und die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Die Teilnehmer hatten dabei die Möglichkeit, Fragen zu stellen. 

Die Klägerin machte geltend, dass der Vertrag nichtig sei, weil die Anbieterin nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte.

Verbraucherrecht

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Das LG Köln teilte diese Ansicht. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt seien und der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 24.000 Euro.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt

 

Der geschlossene Vertrag sei auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Auch wenn der Vertrag als Beratungsvertrag bezeichnet wurde, habe es sich nicht um eine ausschließlich individuelle Beratung gehandelt, machte das Gericht deutlich. Vielmehr habe der wesentliche Vertragsinhalt u.a. aus dem Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, die auf die Vermittlung von Kenntnissen ausgerichtet sind, bestanden.

Zudem sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem erfüllt. Präsenzveranstaltungen hat es nicht gegeben und die Lernvideos konnten jederzeit abgerufen werden, führte das Gericht aus.

Weiter hatten die Teilnehmer die Möglichkeit bei Videokonferenzen oder in der Messenger-Gruppe Fragen zu dem vermittelten Stoff zu stellen. Damit sei auch die individuelle Kontrolle des Lernerfolgs möglich gewesen, so das LG Köln.

Da damit alle Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt waren, die Beklagte aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, sei der Vertrag nichtig, entschied das LG Köln.

 

Fazit: Ausstieg aus Vertrag über Online-Coaching möglich

 

Wie schon zahlreiche andere Gerichte ist das LG Köln mit dem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. „Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

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Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
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E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.