Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.
Der Vertrag über ein Online-Coaching ist gemäß § 7 FernUSG nichtig, wenn das Coaching unter Fernunterricht einzuordnen ist und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügt. „Ist der Vertrag nichtig, kann der Teilnehmer bereits geleistete Zahlungen für das Online-Coaching zurückfordern und ist zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das hat der BGH mit richtungsweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden und damit ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23).
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Online-Coaching-Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt:
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden,
- Überwachung des Lernerfolgs.
Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig
Die Parteien in dem Verfahren vor dem LG Köln hatten einen sog. Onlineshop Navigator Beratungsvertrag zum Preis von 24.000 Euro abgeschlossen. Der Vertrag umfasste u.a. den Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, Zugang zu einer Messenger-Gruppe, 1:1 Video-Calls und die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Die Teilnehmer hatten dabei die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
Die Klägerin machte geltend, dass der Vertrag nichtig sei, weil die Anbieterin nicht über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte.
Verbraucherrecht
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Das LG Köln teilte diese Ansicht. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt seien und der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 24.000 Euro.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Der geschlossene Vertrag sei auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Auch wenn der Vertrag als Beratungsvertrag bezeichnet wurde, habe es sich nicht um eine ausschließlich individuelle Beratung gehandelt, machte das Gericht deutlich. Vielmehr habe der wesentliche Vertragsinhalt u.a. aus dem Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, die auf die Vermittlung von Kenntnissen ausgerichtet sind, bestanden.
Zudem sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem erfüllt. Präsenzveranstaltungen hat es nicht gegeben und die Lernvideos konnten jederzeit abgerufen werden, führte das Gericht aus.
Weiter hatten die Teilnehmer die Möglichkeit bei Videokonferenzen oder in der Messenger-Gruppe Fragen zu dem vermittelten Stoff zu stellen. Damit sei auch die individuelle Kontrolle des Lernerfolgs möglich gewesen, so das LG Köln.
Da damit alle Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt waren, die Beklagte aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, sei der Vertrag nichtig, entschied das LG Köln.
Fazit: Ausstieg aus Vertrag über Online-Coaching möglich
Wie schon zahlreiche andere Gerichte ist das LG Köln mit dem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. „Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
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