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Online-Coaching - LG Bonn erklärt Vertrag für nichtig

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

„Vertriebsgenie Executive“ lautete der vielversprechende Titel des 24-monatigen Online-Coachings, das der Kläger zum Gesamtpreis von 60.000 Euro abgeschlossen hatte. Das Programm beinhaltete u.a. den Zugriff auf zahlreiche, vorproduzierte Lehrvideos, Live-Calls, Check-in-Meetings und die Teilnahme an maximal vier sog. Bootcamps in den Räumlichkeiten der beklagten Anbieterin.

 

Keine Zulassung nach Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

Eine erste Rate in Höhe von 10.000 Euro hatte der Kläger bereits gezahlt, bevor er geltend machte, dass der Vertrag nichtig sei, da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfüge. Er forderte daher die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.

Seine Klage hatte am LG Bonn Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation, dass das angebotene Coaching-Programm unter das FernUSG falle. Fernunterricht liege vor, wenn eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten stattfinde, bei der Lehrende und Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so das Gericht.

 

Wissenstransfer gegen Bezahlung

Verbraucherrecht

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So habe gegen Bezahlung ein Wissenstransfer stattgefunden, u.a. durch den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos. So sollten den Teilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten für eine unternehmerische Tätigkeit im digitalen Bereich vermittelt werden. Dabei habe es sich nicht um eine individuelle Beratung der Teilnehmer gehandelt, stellte das LG Bonn klar.

 

Räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden

 

Zudem sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gegeben, führte das Gericht weiter aus. Denn die Inhalte wurden schwerpunktmäßig durch Lernvideos, Messenger-Support, Live-Calls oder Check-in Meetings angeboten. Die Bootcamps hätten hingegen nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Schwerpunktmäßig sei die Vermittlung der Inhalte durch die Videos oder aufgezeichnete Live-Calls auch asynchron erfolgt.

 

Überwachung des Lernerfolgs

 

Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs erfüllt. Dazu sei es bereits ausreichend, dass die Teilnehmer durch die Möglichkeit Fragen zu stellen, eine individuelle Kontrolle über ihren Lernerfolg hatten. Tests oder ähnliches seien keine Voraussetzung für eine Lernerfolgskontrolle, machte das LG Bonn deutlich.

 

Coaching-Vertrag nichtig

 

Da somit Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG vorgelegen habe, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, sei der Vertrag nichtig. Der Kläger könne somit die Rückzahlung seines gezahlten Honorars verlangen und sei zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet, entschied das LG Bonn. 

„Das Gericht stellte außerdem klar, dass es unerheblich sei, ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen hat. Denn das Fernunterrichtsschutzgesetz mache hier gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Unterschied“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Fazit: Geld kann häufig zurückgeholt werden

 

Nicht jedes, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Aktuelles

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.

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Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss einer Verbraucherin eine aussagekräftige und nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung ihres Score-Werts erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).Mit dem Bonitätsscore bildet die Schufa die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Ein schlechter Score-Wert kann die Kreditaufnahme oder auch den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren. Schlechter Bonitätsscore – Kreditantrag abgelehnt 

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.