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Online-Coaching - LG Bonn erklärt Vertrag für nichtig

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

„Vertriebsgenie Executive“ lautete der vielversprechende Titel des 24-monatigen Online-Coachings, das der Kläger zum Gesamtpreis von 60.000 Euro abgeschlossen hatte. Das Programm beinhaltete u.a. den Zugriff auf zahlreiche, vorproduzierte Lehrvideos, Live-Calls, Check-in-Meetings und die Teilnahme an maximal vier sog. Bootcamps in den Räumlichkeiten der beklagten Anbieterin.

 

Keine Zulassung nach Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

Eine erste Rate in Höhe von 10.000 Euro hatte der Kläger bereits gezahlt, bevor er geltend machte, dass der Vertrag nichtig sei, da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfüge. Er forderte daher die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.

Seine Klage hatte am LG Bonn Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation, dass das angebotene Coaching-Programm unter das FernUSG falle. Fernunterricht liege vor, wenn eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten stattfinde, bei der Lehrende und Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, so das Gericht.

 

Wissenstransfer gegen Bezahlung

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So habe gegen Bezahlung ein Wissenstransfer stattgefunden, u.a. durch den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos. So sollten den Teilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten für eine unternehmerische Tätigkeit im digitalen Bereich vermittelt werden. Dabei habe es sich nicht um eine individuelle Beratung der Teilnehmer gehandelt, stellte das LG Bonn klar.

 

Räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden

 

Zudem sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gegeben, führte das Gericht weiter aus. Denn die Inhalte wurden schwerpunktmäßig durch Lernvideos, Messenger-Support, Live-Calls oder Check-in Meetings angeboten. Die Bootcamps hätten hingegen nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Schwerpunktmäßig sei die Vermittlung der Inhalte durch die Videos oder aufgezeichnete Live-Calls auch asynchron erfolgt.

 

Überwachung des Lernerfolgs

 

Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs erfüllt. Dazu sei es bereits ausreichend, dass die Teilnehmer durch die Möglichkeit Fragen zu stellen, eine individuelle Kontrolle über ihren Lernerfolg hatten. Tests oder ähnliches seien keine Voraussetzung für eine Lernerfolgskontrolle, machte das LG Bonn deutlich.

 

Coaching-Vertrag nichtig

 

Da somit Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG vorgelegen habe, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, sei der Vertrag nichtig. Der Kläger könne somit die Rückzahlung seines gezahlten Honorars verlangen und sei zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet, entschied das LG Bonn. 

„Das Gericht stellte außerdem klar, dass es unerheblich sei, ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen hat. Denn das Fernunterrichtsschutzgesetz mache hier gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Unterschied“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Fazit: Geld kann häufig zurückgeholt werden

 

Nicht jedes, aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. „Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

Ansprechpartner

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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.