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Online Coaching - LG Hamburg erklärt Vertrag für nichtig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Der Kläger hat nun Anspruch auf Rückzahlung seines schon geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 6.000 Euro.

Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche behördliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das hat der BGH mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 deutlich gemacht (Az. III ZR 109/24) und damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Nach der höchstrichterlichen Entscheidung haben viele Teilnehmer die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch das Landgericht Hamburg hat sich in dem zugrunde liegenden Fall der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Hier hatte der Kläger ein Online-Coaching über eine Online-Plattform abgeschlossen, die mehreren Coaches ihre Leistungen anbietet. Die Plattform leitete den Auftrag an den Coach weiter, wurde aber selbst zum Vertragspartner des Klägers. Dieser zahlte auch das Honorar für das Coaching in Höhe von 6.000 Euro an die Plattform. Das Online-Coaching beinhaltete u.a. den Zugang zu Lehrvideos, Teilnahme an einer Messenger-Gruppe sowie individuelle Video-Besprechungen mit dem Coach.

Der Kläger war mit der Qualität des Coachings nicht zufrieden und erklärte den Widerruf des Vertrags. Dabei berief er sich darauf, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei.

Das LG Hamburg bestätigte, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars in Höhe von 6.000 Euro.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vertrag die Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag erfülle. So seien gegen ein Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Online-Handels  vermittelt worden. Dazu habe der Vertrag die Bereitstellung von Lehrvideos, Gruppenaustausch über Messenger-Dienste sowie persönliche Online-Sitzungen mit dem Coach vorgesehen. Dabei hätten sich  der Teilnehmer und der Lehrende ausschließlich oder überwiegend in getrennten Räumen aufhalten. Eine physische Präsenz sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Unerheblich sei dabei, ob die Wissensvermittlung synchron oder asynchron oder durch unmittelbare Interaktion in Echtzeit erfolgt, so das LG Hamburg. Damit sei auch die Voraussetzung der räumlichen Trennung erfüllt.

Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu sei es schon ausreichend, dass die Lernenden an Video-Calls mit dem Coach oder Gruppen-Chats teilnehmen konnten. Dadurch sei die Möglichkeit einer individuellen Lernkontrolle gegeben, so das Gericht.

Verbraucherrecht

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Da der Coaching-Vertrag somit unter das FernUSG falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag nichtig, so das LG Hamburg. Ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher, Unternehmer oder Existenzgründer abgeschlossen hat, sei unerheblich.

„Das Urteil und natürlich die Rechtsprechung des BGH zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, aus einem Online-Coaching auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.