Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Der Kläger hat nun Anspruch auf Rückzahlung seines schon geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 6.000 Euro.
Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche behördliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das hat der BGH mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 deutlich gemacht (Az. III ZR 109/24) und damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Nach der höchstrichterlichen Entscheidung haben viele Teilnehmer die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Auch das Landgericht Hamburg hat sich in dem zugrunde liegenden Fall der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Hier hatte der Kläger ein Online-Coaching über eine Online-Plattform abgeschlossen, die mehreren Coaches ihre Leistungen anbietet. Die Plattform leitete den Auftrag an den Coach weiter, wurde aber selbst zum Vertragspartner des Klägers. Dieser zahlte auch das Honorar für das Coaching in Höhe von 6.000 Euro an die Plattform. Das Online-Coaching beinhaltete u.a. den Zugang zu Lehrvideos, Teilnahme an einer Messenger-Gruppe sowie individuelle Video-Besprechungen mit dem Coach.
Der Kläger war mit der Qualität des Coachings nicht zufrieden und erklärte den Widerruf des Vertrags. Dabei berief er sich darauf, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei.
Das LG Hamburg bestätigte, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars in Höhe von 6.000 Euro.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vertrag die Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag erfülle. So seien gegen ein Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Online-Handels vermittelt worden. Dazu habe der Vertrag die Bereitstellung von Lehrvideos, Gruppenaustausch über Messenger-Dienste sowie persönliche Online-Sitzungen mit dem Coach vorgesehen. Dabei hätten sich der Teilnehmer und der Lehrende ausschließlich oder überwiegend in getrennten Räumen aufhalten. Eine physische Präsenz sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Unerheblich sei dabei, ob die Wissensvermittlung synchron oder asynchron oder durch unmittelbare Interaktion in Echtzeit erfolgt, so das LG Hamburg. Damit sei auch die Voraussetzung der räumlichen Trennung erfüllt.
Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu sei es schon ausreichend, dass die Lernenden an Video-Calls mit dem Coach oder Gruppen-Chats teilnehmen konnten. Dadurch sei die Möglichkeit einer individuellen Lernkontrolle gegeben, so das Gericht.
Verbraucherrecht
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Da der Coaching-Vertrag somit unter das FernUSG falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag nichtig, so das LG Hamburg. Ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher, Unternehmer oder Existenzgründer abgeschlossen hat, sei unerheblich.
„Das Urteil und natürlich die Rechtsprechung des BGH zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, aus einem Online-Coaching auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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