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Online Coaching - LG Hamburg erklärt Vertrag für nichtig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Der Kläger hat nun Anspruch auf Rückzahlung seines schon geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 6.000 Euro.

Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche behördliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das hat der BGH mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 deutlich gemacht (Az. III ZR 109/24) und damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Nach der höchstrichterlichen Entscheidung haben viele Teilnehmer die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch das Landgericht Hamburg hat sich in dem zugrunde liegenden Fall der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Hier hatte der Kläger ein Online-Coaching über eine Online-Plattform abgeschlossen, die mehreren Coaches ihre Leistungen anbietet. Die Plattform leitete den Auftrag an den Coach weiter, wurde aber selbst zum Vertragspartner des Klägers. Dieser zahlte auch das Honorar für das Coaching in Höhe von 6.000 Euro an die Plattform. Das Online-Coaching beinhaltete u.a. den Zugang zu Lehrvideos, Teilnahme an einer Messenger-Gruppe sowie individuelle Video-Besprechungen mit dem Coach.

Der Kläger war mit der Qualität des Coachings nicht zufrieden und erklärte den Widerruf des Vertrags. Dabei berief er sich darauf, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei.

Das LG Hamburg bestätigte, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars in Höhe von 6.000 Euro.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vertrag die Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag erfülle. So seien gegen ein Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Online-Handels  vermittelt worden. Dazu habe der Vertrag die Bereitstellung von Lehrvideos, Gruppenaustausch über Messenger-Dienste sowie persönliche Online-Sitzungen mit dem Coach vorgesehen. Dabei hätten sich  der Teilnehmer und der Lehrende ausschließlich oder überwiegend in getrennten Räumen aufhalten. Eine physische Präsenz sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Unerheblich sei dabei, ob die Wissensvermittlung synchron oder asynchron oder durch unmittelbare Interaktion in Echtzeit erfolgt, so das LG Hamburg. Damit sei auch die Voraussetzung der räumlichen Trennung erfüllt.

Schließlich sei auch das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu sei es schon ausreichend, dass die Lernenden an Video-Calls mit dem Coach oder Gruppen-Chats teilnehmen konnten. Dadurch sei die Möglichkeit einer individuellen Lernkontrolle gegeben, so das Gericht.

Verbraucherrecht

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Da der Coaching-Vertrag somit unter das FernUSG falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag nichtig, so das LG Hamburg. Ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher, Unternehmer oder Existenzgründer abgeschlossen hat, sei unerheblich.

„Das Urteil und natürlich die Rechtsprechung des BGH zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, aus einem Online-Coaching auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.