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Online-Coaching – Oft viel Geld für nichts

Es klang alles so überzeugend. Finanzielle Unabhängigkeit sollten die Teilnehmer sich erarbeiten. Dafür wurden Ihnen oft hohe Renditen bis zu 5% pro Woche in Aussicht gestellt. Oft wurden die Interessenten für ein exklusives Mentoring Programm ausgewählt. Die Kursgebühr war hoch, sehr hoch. Sprach nicht gerade das für die Qualität?

Schon kurz nachdem er die hohe Anzahlung von vielen Tausend Euro geleistet hatte, wurde beispielsweise Jochen. K. (Name geändert) klar, dass er auf eine Masche hereingefallen war. Die Coaches hatten seine Sehnsüchte nach Aufstieg und Absicherung perfide ausgenutzt und ihn durch Manipulation zum Abschluss eines Vertrags mit horrend hohen Gebühren überredet.

Das eigentliche Coaching war die reinste Enttäuschung: Die Trading-Ausbildung im Rahmen des Mentoring Programms erfüllte kaum eines der vollmundigen Versprechen. Von der versprochenen Rendite ganz zu schweigen! Vielmehr wurde aus dem ganzen Kurs ein finanzielles Desaster.

Andere Teilnehmer berichteten ebenfalls davon, hereingefallen zu sein. Die Lehrer und Ausbilder waren oft schlecht vorbereitet, die vermittelte Theorie lieblos zusammenkopiert. Von einer richtigen Schulung konnte keine Rede sein.

Die Verbraucherzentralen warnen ebenfalls vor der neuen Masche mit Online-Coachings. Weil jeder Mensch sich “Coach” nennen darf, gibt es viele unseriöse Akteure in der Branche. Meist nutzen diese verstärkt Testimonials, um Glaubwürdigkeit zu erzeugen. Auch Werbung auf bekannten Online Medien wie z.B. Fokus.de, die wie ein echter Artikel daherkommt, führt so Manche in die Irre statt zum erhofften Erfolg.

Seifert: „Wenn der hohe Preis in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Die Kursgebühren müssen dann nicht bezahlt werden und können, falls Sie schon bezahlt wurden, zurückverlangt werden. Auch wenn Sie nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf belehrt worden sind, haben Sie gute Chancen die Ansprüche der Online Coaches abzuwehren. Sprechen Sie uns an!

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.