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Online-Coaching – Oft viel Geld für nichts

Es klang alles so überzeugend. Finanzielle Unabhängigkeit sollten die Teilnehmer sich erarbeiten. Dafür wurden Ihnen oft hohe Renditen bis zu 5% pro Woche in Aussicht gestellt. Oft wurden die Interessenten für ein exklusives Mentoring Programm ausgewählt. Die Kursgebühr war hoch, sehr hoch. Sprach nicht gerade das für die Qualität?

Schon kurz nachdem er die hohe Anzahlung von vielen Tausend Euro geleistet hatte, wurde beispielsweise Jochen. K. (Name geändert) klar, dass er auf eine Masche hereingefallen war. Die Coaches hatten seine Sehnsüchte nach Aufstieg und Absicherung perfide ausgenutzt und ihn durch Manipulation zum Abschluss eines Vertrags mit horrend hohen Gebühren überredet.

Das eigentliche Coaching war die reinste Enttäuschung: Die Trading-Ausbildung im Rahmen des Mentoring Programms erfüllte kaum eines der vollmundigen Versprechen. Von der versprochenen Rendite ganz zu schweigen! Vielmehr wurde aus dem ganzen Kurs ein finanzielles Desaster.

Andere Teilnehmer berichteten ebenfalls davon, hereingefallen zu sein. Die Lehrer und Ausbilder waren oft schlecht vorbereitet, die vermittelte Theorie lieblos zusammenkopiert. Von einer richtigen Schulung konnte keine Rede sein.

Die Verbraucherzentralen warnen ebenfalls vor der neuen Masche mit Online-Coachings. Weil jeder Mensch sich “Coach” nennen darf, gibt es viele unseriöse Akteure in der Branche. Meist nutzen diese verstärkt Testimonials, um Glaubwürdigkeit zu erzeugen. Auch Werbung auf bekannten Online Medien wie z.B. Fokus.de, die wie ein echter Artikel daherkommt, führt so Manche in die Irre statt zum erhofften Erfolg.

Seifert: „Wenn der hohe Preis in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Die Kursgebühren müssen dann nicht bezahlt werden und können, falls Sie schon bezahlt wurden, zurückverlangt werden. Auch wenn Sie nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf belehrt worden sind, haben Sie gute Chancen die Ansprüche der Online Coaches abzuwehren. Sprechen Sie uns an!

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Aktuelles

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.