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Online-Coaching – Oft viel Geld für nichts

Es klang alles so überzeugend. Finanzielle Unabhängigkeit sollten die Teilnehmer sich erarbeiten. Dafür wurden Ihnen oft hohe Renditen bis zu 5% pro Woche in Aussicht gestellt. Oft wurden die Interessenten für ein exklusives Mentoring Programm ausgewählt. Die Kursgebühr war hoch, sehr hoch. Sprach nicht gerade das für die Qualität?

Schon kurz nachdem er die hohe Anzahlung von vielen Tausend Euro geleistet hatte, wurde beispielsweise Jochen. K. (Name geändert) klar, dass er auf eine Masche hereingefallen war. Die Coaches hatten seine Sehnsüchte nach Aufstieg und Absicherung perfide ausgenutzt und ihn durch Manipulation zum Abschluss eines Vertrags mit horrend hohen Gebühren überredet.

Das eigentliche Coaching war die reinste Enttäuschung: Die Trading-Ausbildung im Rahmen des Mentoring Programms erfüllte kaum eines der vollmundigen Versprechen. Von der versprochenen Rendite ganz zu schweigen! Vielmehr wurde aus dem ganzen Kurs ein finanzielles Desaster.

Andere Teilnehmer berichteten ebenfalls davon, hereingefallen zu sein. Die Lehrer und Ausbilder waren oft schlecht vorbereitet, die vermittelte Theorie lieblos zusammenkopiert. Von einer richtigen Schulung konnte keine Rede sein.

Die Verbraucherzentralen warnen ebenfalls vor der neuen Masche mit Online-Coachings. Weil jeder Mensch sich “Coach” nennen darf, gibt es viele unseriöse Akteure in der Branche. Meist nutzen diese verstärkt Testimonials, um Glaubwürdigkeit zu erzeugen. Auch Werbung auf bekannten Online Medien wie z.B. Fokus.de, die wie ein echter Artikel daherkommt, führt so Manche in die Irre statt zum erhofften Erfolg.

Seifert: „Wenn der hohe Preis in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Die Kursgebühren müssen dann nicht bezahlt werden und können, falls Sie schon bezahlt wurden, zurückverlangt werden. Auch wenn Sie nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf belehrt worden sind, haben Sie gute Chancen die Ansprüche der Online Coaches abzuwehren. Sprechen Sie uns an!

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.