Das OLG Celle hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist. Der klagende Teilnehmer hat daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten (Az.: 13 U 20/24).
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Celle aus, dass der Anbieter des Coachings gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoße, da er nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügte. Damit sei der Vertrag nichtig. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und sei zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet. Insgesamt hätte ihn das Online-Coaching 4.700 Euro gekostet.
Den Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Titel „Dropshipping Elite Coaching“ hatte der Kläger im Mai 2023 geschlossen. Damit sollte er auf einer Plattform Zugang zu vorproduzierten Lernvideos sowie zu einer Messenger-Gruppe erhalten. Zudem bestand die Möglichkeit an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen teilzunehmen. Der Kläger erhoffte sich, dass der Kurs ihm das nötige Wissen vermittle, um erfolgreich eine selbstständige Nebentätigkeit aufnehmen zu können.
Das Landgericht Verden hatte in erster Instanz bereits entschieden, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch habe (Az.: 8 O 257/23). Dieses Urteil bestätigte das OLG Celle im Berufungsverfahren. Der geschlossene Vertrag sei gemäß § 7 FernUSG nichtig gewesen, da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt habe. „Dabei machte das OLG deutlich, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch bei Verträgen im B2B-Bereich, also unter Unternehmern Anwendung, findet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Celle führte dazu aus, dass zwar die Teilnahme an einem Kurs zur Vorbereitung auf eine selbstständige Tätigkeit als Handeln eines Unternehmers zu werten sei. Das Fernunterrichtsschutzgesetz finde aber auch auf Handlungen zur Existenzgründung Anwendung, selbst wenn sie einer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. „Das OLG Celle blieb seiner Rechtsprechung vom 1. März 2023 treu, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur bei Verbrauchern, sondern auch bei Unternehmern anwendbar ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
Bei dem streitgegenständlichen Coaching handele es sich um Fernunterricht, da Coach und Teilnehmer räumlich getrennt sind und der Kurs überwiegend asynchron, also zeitlich versetzt durchgeführt werde. Dabei baue der Kurs auf vorproduzierten Lernvideos auf und auch bei Fragen in den synchronen Meetings sei der Kläger auf die Videos verwiesen worden, so das OLG. Zudem sei vertraglich auch eine Überwachung des Lernerfolgs vereinbart gewesen. Somit liege ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 FernUSG vor. Da die Beklagte aber nicht über die erforderliche Genehmigung für Fernlehrgänge verfügte, sei der Vertrag nichtig. Der Kläger habe daher Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der geleisteten Gebühren und müsse keine weiteren Zahlungen mehr leisten, entschied das OLG Celle.
„Nur in Ausnahmefällen verfügen Anbieter von Online-Coachings über eine Lizenz für Fernlehrgänge, so dass gute Möglichkeiten bestehen, aus dem Vertrag auszusteigen. Zudem können Verträge auch aus anderen Gründe, z.B. Sittenwidrigkeit, unwirksam sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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