Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).
Das Programm beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu vorproduzierten Lernvideos sowie die Teilnahme an Live-Calls und an einer Messenger-Gruppe. Außerdem hätte eine kostenpflichtige Teilnahme an Präsenzveranstaltungen hinzugebucht werden können.
Der Kläger kündigte den geschlossenen Vertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Teilnahmegebühr. Dies begründete er damit, dass der Veranstalter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfüge und der Vertrag deshalb gemäß § 7 FernUSG nichtig sei.
Coaching fällt unter Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
„Damit ein Vertrag über Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, müssen nach der Rechtsprechung des BGH drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegen, bei der Coach und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind. Zudem muss eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen sein“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Diese Voraussetzungen waren in dem zugrunde liegenden Fall nach Ansicht des LG Ulm erfüllt. Es stellte klar, dass der Coaching-Vertrag auf die entgeltliche Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet war. Durch Lernvideos, Skripte oder Übungen sollten den Teilnehmern Kenntnisse zum Aufbau eines eigenen Unternehmens vermittelt werden. Das Programm zielte somit ersichtlich auf Teilnehmer ab, die noch kein eigenes Unternehmen hatten, stellte das Gericht klar. Daran ändere auch die mögliche Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nichts.
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Anspruch auf Rückzahlung
Die Wissensvermittlung sollte überwiegend durch vorproduzierte Lernvideos, Live-Calls oder den Zugang zu einer Messenger-Gruppe erfolgen. Damit sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfolgt, so das LG Ulm. Zudem habe der Vertrag auch die Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen. Denn die Teilnehmer hatte in den Live-Calls die Möglichkeit, Fragen zum Inhalt des Lehrstoffes zu stellen. Das reiche für eine Kontrolle des Lernerfolgs schon aus, führte das Gericht weiter aus.
Da der beklagte Veranstalter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, sei der Vertrag nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Teilnehmergebühr.
Fazit: Gute Chancen, Geld zurückzuholen
Wie das LG Ulm haben bereits zahlreiche andere Gerichte entschieden. „Die Rechtsprechung zeigt, dass Teilnehmer an Online-Coachings gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuholen, wenn die Veranstalter nicht die erforderliche Zulassung für Fernunterricht haben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde. Das FernUSG macht hier keinen Unterschied“, so Rechtsanwalt Seifert.
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