Rückrufservice

Online-Coaching - Teilnehmer erhält nach Urteil des LG Ulm Geld zurück

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Das Programm beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu vorproduzierten Lernvideos sowie die Teilnahme an Live-Calls und an einer Messenger-Gruppe. Außerdem hätte eine kostenpflichtige Teilnahme an Präsenzveranstaltungen hinzugebucht werden können.

Der Kläger kündigte den geschlossenen Vertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Teilnahmegebühr. Dies begründete er damit, dass der Veranstalter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfüge und der Vertrag deshalb gemäß § 7 FernUSG nichtig sei.

 

Coaching fällt unter Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

„Damit ein Vertrag über Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, müssen nach der Rechtsprechung des BGH drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegen, bei der Coach und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind. Zudem muss eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen sein“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Diese Voraussetzungen waren in dem zugrunde liegenden Fall nach Ansicht des LG Ulm erfüllt. Es stellte klar, dass der Coaching-Vertrag auf die entgeltliche Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet war. Durch Lernvideos, Skripte oder Übungen sollten den Teilnehmern Kenntnisse zum Aufbau eines eigenen Unternehmens vermittelt werden. Das Programm zielte somit ersichtlich auf Teilnehmer ab, die noch kein eigenes Unternehmen hatten, stellte das Gericht klar. Daran ändere auch die mögliche Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nichts.

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Anspruch auf Rückzahlung

 

Die Wissensvermittlung sollte überwiegend durch vorproduzierte Lernvideos, Live-Calls oder den Zugang zu einer Messenger-Gruppe erfolgen. Damit sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfolgt, so das LG Ulm. Zudem habe der Vertrag auch die Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen. Denn die Teilnehmer hatte in den Live-Calls die Möglichkeit, Fragen zum Inhalt des Lehrstoffes zu stellen. Das reiche für eine Kontrolle des Lernerfolgs schon aus, führte das Gericht weiter aus.

Da der beklagte Veranstalter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, sei der Vertrag nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Teilnehmergebühr.

 

Fazit: Gute Chancen, Geld zurückzuholen

 

Wie das LG Ulm haben bereits zahlreiche andere Gerichte entschieden. „Die Rechtsprechung zeigt, dass Teilnehmer an Online-Coachings gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuholen, wenn die Veranstalter nicht die erforderliche Zulassung für Fernunterricht haben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde. Das FernUSG macht hier keinen Unterschied“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.