Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.
Die Parteien hatten im Juli 2019 einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von knapp 6.000 Euro geschlossen. Das Coaching umfasste überwiegend vorgefertigte Lernvideos und regelmäßige Live-Calls. Rund sechs Jahre später forderte der Kläger sein Geld zurück und begründete dies damit, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht handelte, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der Vertrag daher nichtig sei.
Kriterien für Fernunterricht erfüllt
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen für Fernunterricht drei Kriterien erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgen, Lehrende und Lernende müssen dabei überwiegend räumlich getrennt sein und es muss eine Überwachung des Lernerfolgs möglich sein.
Das AG Augsburg sah die Kriterien für Fernunterricht als erfüllt an. Da der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, sodass der Kläger die Rückzahlung seines geleisteten Honorars verlangen könne.
Unterricht überwiegend asynchron erfolgt
Bei dem Coaching sollten den Teilnehmern Kenntnisse vermittelt werden, um ein erfolgreiches Online-Geschäft aufzubauen. Dies sollte schwerpunktmäßig durch vorproduzierte Lernvideos erfolgen. Den Teilnehmern wurden elf Stunden Videomaterial zur Verfügung gestellt. Damit sei das Coaching überwiegend asynchron erfolgt, sodass auch das Kriterium der räumlichen Trennung erfüllt sei, stellte das Gericht fest.
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Ebenso sei die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dies sei schon dadurch erfüllt, dass die Teilnehmer in den Live-Calls Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. Zudem seien zu den Videos auch Tests angeboten worden und zum Abschluss sollten die Teilnehmer eine Urkunde erhalten, so das AG Augsburg.
Keine Verjährung eingetreten
Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei. Zwar sei der Vertag von Anfang an nichtig gewesen und der Anspruch des Klägers schon bei Vertragsschluss 2019 entstanden. Allerdings habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er erst 2025 erfahren habe, dass Coaching-Verträge aufgrund eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sein können. „Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis des Anspruchs zu laufen. Daher können auch bei Verträgen über ein Online-Coaching, die schon vor Jahren geschlossen wurden, noch Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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