Rückrufservice

Online-Coaching - Teilnehmer kann Geld zurückverlangen - Rückzahlungsanspruch nicht verjährt

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Die Parteien hatten im Juli 2019 einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von knapp 6.000 Euro geschlossen. Das Coaching umfasste überwiegend vorgefertigte Lernvideos und regelmäßige Live-Calls. Rund sechs Jahre später forderte der Kläger sein Geld zurück und begründete dies damit, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht handelte, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der Vertrag daher nichtig sei.

 

Kriterien für Fernunterricht erfüllt

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen für Fernunterricht drei Kriterien erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgen, Lehrende und Lernende müssen dabei überwiegend räumlich getrennt sein und es muss eine Überwachung des Lernerfolgs möglich sein.

Das AG Augsburg sah die Kriterien für Fernunterricht als erfüllt an. Da der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, sodass der Kläger die Rückzahlung seines geleisteten Honorars verlangen könne.

 

Unterricht überwiegend asynchron erfolgt

Bei dem Coaching sollten den Teilnehmern Kenntnisse vermittelt werden, um ein erfolgreiches Online-Geschäft aufzubauen. Dies sollte schwerpunktmäßig durch vorproduzierte Lernvideos erfolgen. Den Teilnehmern wurden elf Stunden Videomaterial zur Verfügung gestellt. Damit sei das Coaching überwiegend asynchron erfolgt, sodass auch das Kriterium der räumlichen Trennung erfüllt sei, stellte das Gericht fest.

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ebenso sei die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dies sei schon dadurch erfüllt, dass die Teilnehmer in den Live-Calls Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. Zudem seien zu den Videos auch Tests angeboten worden und zum Abschluss sollten die Teilnehmer eine Urkunde erhalten, so das AG Augsburg.

 

Keine Verjährung eingetreten

Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei. Zwar sei der Vertag von Anfang an nichtig gewesen und der Anspruch des Klägers schon bei Vertragsschluss 2019 entstanden. Allerdings habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er erst 2025 erfahren habe, dass Coaching-Verträge aufgrund eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sein können. „Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis des Anspruchs zu laufen. Daher können auch bei Verträgen über ein Online-Coaching, die schon vor Jahren geschlossen wurden, noch Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.