Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.
Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die benötigte behördliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das hat der BGH mit richtungsweisendem Urteil vom 12. Juni 202 (Az. III ZR 109/24), entschieden und damit ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). Wie zahlreiche andere Gerichte, schloss sich das LG München I der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
Fehlende Zulassung nach FernUSG
Die Klägerin hatte sich zu einer Teilnahme an dem dreimonatigen Coaching-Programm entschieden und die Gebühr in Höhe von 15.000 Euro vollständig bezahlt. Das Programm umfasste u.a. den Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, den Zugang zu einer Messenger-Gruppe, die Teilnahmen an Videokonferenzen sowie 1:1 Video-Calls mit dem Coach.
Da der beklagte Anbieter nicht über eine Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, forderte die Klägerin die Rückzahlung der 15.000 Euro. Dies begründete sie damit, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
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Ihre Klage auf Rückzahlung hatte Erfolg. Das LG München I bestätigte, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht bei dem Coaching erfüllt seien. Zur Begründung führte es aus, dass der abgeschlossene Vertrag auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ausgelegt sei. Durch das Programm sollten den Teilnehmern verschiedene Marketingstrategien vermittelt werden. Dabei habe die gruppenbezogene Vermittlung der Kenntnisse deutlich im Vordergrund gestanden und nicht die individuelle Beratung der Teilnehmer. Daran ändere auch die Möglichkeit zu Einzelgesprächen mit dem Coach nichts, machte das Gericht deutlich.
Auch das Kriterium der überwiegend räumlichen Trennung zwischen Coach und Teilnehmern sei erfüllt, da die asynchronen Unterrichtsbestandteile in Form der Lernvideos überwiegen, führte das LG München I weiter aus. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dazu reiche es bereits aus, dass die Teilnehmer die Möglichkeit zu Fragestellungen hatten und so überprüfen konnten, ob sie die vermittelten Inhalte richtig erfasst und verstanden hatten. Der Erwerb eines Abschlusses sei hingegen für eine Lernerfolgskontrolle nicht notwendig, so das Gericht.
Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig
Da das Programm somit unter Fernunterricht falle, der Anbieter aber nicht über die notwendige Zulassung verfügte, sei der Vertrag nichtig und die Klägerin habe Anspruch auf die Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen. Das Gericht machte darüber hinaus deutlich, dass es unerheblich sei, ob die Klägerin den Vertrag als Unternehmerin oder als Verbraucherin abgeschlossen hat. „Das Fernunterrichtsschutzgesetz macht hier keine Unterschiede“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag möglich
„Die Rechtsprechung des BGH hat vielen Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet, aus ihrem Coaching-Vertrag auszusteigen – auch wenn er als Unternehmer geschlossen wurde. Das zeigt auch das Urteil des LG München“, so Rechtsanwalt Seifert.
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