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Online-Coaching - Vertrag nach Urteil des LG Darmstadt nichtig

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.

Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht, muss der Anbieter über eine behördliche Zulassung verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der geschlossene Vertrag gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) deutlich gemacht. „Teilnehmer können dann bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und sind zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Vertrag als Unternehmer geschlossen

 

Der Rechtsprechung des BGH ist das LG Darmstadt wie bereits zahlreiche weitere Gerichte gefolgt. Die Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall war gewerblich in der Elektrobranche tätig. Bei der Beklagten schloss sie einen Vertrag über ein Online-Coaching zur Steueroptimierung zum Preis von 8.000 Euro ab. Das Coaching unter dem Titel „SUP Expert Programm“ beinhaltete u.a. vorproduzierte Lehrvideos sowie drei persönliche Gespräche mit einem Coach zu den Inhalten der Videos.

Die Klägerin kündigte den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars. Sie argumentierte, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt

Verbraucherrecht

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Die Klage hatte Erfolg. Das LG Darmstadt stellte fest, dass das Online-Coaching unter Fernunterricht falle. Aus der Leistungsbeschreibung werde deutlich, dass das Coaching „ein tiefes Verständnis für steuerliche und wirtschaftliche Zusammenhänge“ vermitteln soll. Es finde somit eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten statt.

Die Wissensvermittlung finde auch zu großen Teilen asynchron durch die Lehrvideos statt. Somit sei auch das Kriterium der überwiegenden räumlichen Trennung von Lehrenden und Lernenden erfüllt, so das Gericht. Da die Teilnehmer in den 1:1 Live-Calls die Möglichkeit hatten, ihre individuellen Fragen an die Lehrenden zu stellen, finde auch eine Lernerfolgskontrolle statt, so dass auch diese Voraussetzung erfüllt sei, führte das LG Darmstadt weiter aus.

 

Vertrag über Online-Coaching nichtig

 

Da das angebotene Online-Coaching somit unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag nichtig, entschied das Gericht. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückzahlung ihres geleisteten Entgelts.

 

Fazit: Geld zurück

 

„Nicht alle aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Auch das Portal haustec.de berichtete am 20. Februar 2026 über nichtige Online-Coaching-Verträge und bat Rechtsanwalt Seifert um eine Stellungnahme.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

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Aktuelles

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss einer Verbraucherin eine aussagekräftige und nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung ihres Score-Werts erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).Mit dem Bonitätsscore bildet die Schufa die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Ein schlechter Score-Wert kann die Kreditaufnahme oder auch den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren. Schlechter Bonitätsscore – Kreditantrag abgelehnt 

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.