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Online-Coaching - Vertrag nach Urteil des LG Darmstadt nichtig

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.

Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht, muss der Anbieter über eine behördliche Zulassung verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der geschlossene Vertrag gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) deutlich gemacht. „Teilnehmer können dann bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und sind zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Vertrag als Unternehmer geschlossen

 

Der Rechtsprechung des BGH ist das LG Darmstadt wie bereits zahlreiche weitere Gerichte gefolgt. Die Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall war gewerblich in der Elektrobranche tätig. Bei der Beklagten schloss sie einen Vertrag über ein Online-Coaching zur Steueroptimierung zum Preis von 8.000 Euro ab. Das Coaching unter dem Titel „SUP Expert Programm“ beinhaltete u.a. vorproduzierte Lehrvideos sowie drei persönliche Gespräche mit einem Coach zu den Inhalten der Videos.

Die Klägerin kündigte den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars. Sie argumentierte, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt

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Die Klage hatte Erfolg. Das LG Darmstadt stellte fest, dass das Online-Coaching unter Fernunterricht falle. Aus der Leistungsbeschreibung werde deutlich, dass das Coaching „ein tiefes Verständnis für steuerliche und wirtschaftliche Zusammenhänge“ vermitteln soll. Es finde somit eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten statt.

Die Wissensvermittlung finde auch zu großen Teilen asynchron durch die Lehrvideos statt. Somit sei auch das Kriterium der überwiegenden räumlichen Trennung von Lehrenden und Lernenden erfüllt, so das Gericht. Da die Teilnehmer in den 1:1 Live-Calls die Möglichkeit hatten, ihre individuellen Fragen an die Lehrenden zu stellen, finde auch eine Lernerfolgskontrolle statt, so dass auch diese Voraussetzung erfüllt sei, führte das LG Darmstadt weiter aus.

 

Vertrag über Online-Coaching nichtig

 

Da das angebotene Online-Coaching somit unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag nichtig, entschied das Gericht. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückzahlung ihres geleisteten Entgelts.

 

Fazit: Geld zurück

 

„Nicht alle aber viele Online-Coachings fallen unter Fernunterricht. Da zahlreiche Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, besteht oft die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

Auch das Portal haustec.de berichtete am 20. Februar 2026 über nichtige Online-Coaching-Verträge und bat Rechtsanwalt Seifert um eine Stellungnahme.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

Ansprechpartner

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Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei. 

Coachings gibt es praktisch für alle Lebensbereiche – ob privat oder geschäftlich. Thilo Mischke ist nun in einer Reportage für den TV-Sender „ProSieben“ dem Phänomen nachgegangen. Dabei wird deutlich, dass es neben seriösen Coaches auch reichlich unseriöse Angebote gibt. „Teilnehmer haben aber auch die Möglichkeit, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen wieder auszusteigen. Dafür hat der BGH den Weg geebnet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.