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Online-Coaching Vertrag nichtig

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23). Das Gericht führte aus, dass das Online-Coaching gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt und die Klägerin daher die gezahlten Gebühren zurückverlangen kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

„Wichtig ist auch, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt hat, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch bei Verträgen zwischen Unternehmern Anwendung findet. Demnach haben auch Gewerbetreibende die Chance, ihr Geld zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Online-Coaching namens „Agency Master“ gebucht. Ziel des Coachings war die Teilnehmer im Bereich der Kundengewinnung weiterzubilden. Dies sollte insbesondere durch wöchentliche Telefon- und Videogespräche mit dem Coach und Life-Calls erfolgen. Dabei wurden auch die Lernerfolge bei den Teilnehmern abgefragt.

Die Beklagte ist eine Wiederverkäuferin der Coaching-Dienstleistungen, d.h. sie erwirbt die Angebote von den Coaches und vermittelt sie an Kunden. Das Coaching selbst wird nicht von ihr durchgeführt. Weder die Beklagte noch der Coach verfügen über eine Zulassung für Fernunterricht. „Fällt der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig“, so Rechtsanwalt Seifert.

So argumentierte auch die Klägerin, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig sei und forderte die bereits gezahlten Gebühren für das Coaching in Höhe von rund 21.400 Euro zurück. Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, dass das FernUSG bei „B2B-Verträgen“, also Verträgen zwischen Unternehmern keine Anwendung finde, da das Gesetz ausschließlich dem Verbraucherschutz diene. Zudem liege ohnehin kein Fernunterricht vor, da die Live-Inhalte mehr als 50 Prozent des Coachings ausmachten.

Mit dieser Argumentation kam die Beklagte am LG Nürnberg-Fürth nicht durch. Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, stellte das Gericht klar.

Fernunterricht liege vor, wenn der Coach und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, so das Gericht. Eine räumliche Trennung sei gegeben, da das Coaching ausschließlich online mittels Videos, Live-Calls und Telefon- oder Video-Chats durchgeführt werde. Die räumliche Trennung werde auch durch eine Videokonferenz nicht aufgehoben, machte das LG Nürnberg-Fürth deutlich. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vorgesehen.

Somit liege ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 FernUSG vor. Da weder die Beklagte noch der Coach über die erforderliche Zulassung verfügen, sei der Coaching-Vertrag nichtig und die Klägerin habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der geleisteten Gebühren, entschied das Gericht. Dabei stellte es klar, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass es sich um einen B2B-Vertrag handelt, denn das FernUSG sei nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar. Es sei unwesentlich, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. FernUSG bei Vertragsabschluss als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, so das LG Nürnberg-Fürth.

Online-Coachings bleiben oft hinter den Erwartungen der Teilnehmer zurück. „Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth und auch andere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Teilnehmer Möglichkeiten haben, aus dem Vertrag auszusteigen und ihr Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Aktuelles

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss einer Verbraucherin eine aussagekräftige und nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung ihres Score-Werts erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).Mit dem Bonitätsscore bildet die Schufa die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Ein schlechter Score-Wert kann die Kreditaufnahme oder auch den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren. Schlechter Bonitätsscore – Kreditantrag abgelehnt 

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.