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Online-Coaching Vertrag nichtig

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23). Das Gericht führte aus, dass das Online-Coaching gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt und die Klägerin daher die gezahlten Gebühren zurückverlangen kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

„Wichtig ist auch, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt hat, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch bei Verträgen zwischen Unternehmern Anwendung findet. Demnach haben auch Gewerbetreibende die Chance, ihr Geld zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Online-Coaching namens „Agency Master“ gebucht. Ziel des Coachings war die Teilnehmer im Bereich der Kundengewinnung weiterzubilden. Dies sollte insbesondere durch wöchentliche Telefon- und Videogespräche mit dem Coach und Life-Calls erfolgen. Dabei wurden auch die Lernerfolge bei den Teilnehmern abgefragt.

Die Beklagte ist eine Wiederverkäuferin der Coaching-Dienstleistungen, d.h. sie erwirbt die Angebote von den Coaches und vermittelt sie an Kunden. Das Coaching selbst wird nicht von ihr durchgeführt. Weder die Beklagte noch der Coach verfügen über eine Zulassung für Fernunterricht. „Fällt der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig“, so Rechtsanwalt Seifert.

So argumentierte auch die Klägerin, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig sei und forderte die bereits gezahlten Gebühren für das Coaching in Höhe von rund 21.400 Euro zurück. Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, dass das FernUSG bei „B2B-Verträgen“, also Verträgen zwischen Unternehmern keine Anwendung finde, da das Gesetz ausschließlich dem Verbraucherschutz diene. Zudem liege ohnehin kein Fernunterricht vor, da die Live-Inhalte mehr als 50 Prozent des Coachings ausmachten.

Mit dieser Argumentation kam die Beklagte am LG Nürnberg-Fürth nicht durch. Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, stellte das Gericht klar.

Fernunterricht liege vor, wenn der Coach und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, so das Gericht. Eine räumliche Trennung sei gegeben, da das Coaching ausschließlich online mittels Videos, Live-Calls und Telefon- oder Video-Chats durchgeführt werde. Die räumliche Trennung werde auch durch eine Videokonferenz nicht aufgehoben, machte das LG Nürnberg-Fürth deutlich. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vorgesehen.

Somit liege ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 FernUSG vor. Da weder die Beklagte noch der Coach über die erforderliche Zulassung verfügen, sei der Coaching-Vertrag nichtig und die Klägerin habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der geleisteten Gebühren, entschied das Gericht. Dabei stellte es klar, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass es sich um einen B2B-Vertrag handelt, denn das FernUSG sei nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar. Es sei unwesentlich, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. FernUSG bei Vertragsabschluss als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat, so das LG Nürnberg-Fürth.

Online-Coachings bleiben oft hinter den Erwartungen der Teilnehmer zurück. „Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth und auch andere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Teilnehmer Möglichkeiten haben, aus dem Vertrag auszusteigen und ihr Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

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Aktuelles

Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte und somit gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen hat. Das hat das Amtsgericht Bad Schwalbach mit Urteil vom 2. Juni 2025 entschieden (Az. 3 C 119/25).

Scoring-Anbieter müssen Verbraucher Verfahren und Grundsätze, die der automatisierten Bonitätsprüfung zu Grunde liegen, transparent und verständlich darstellen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az. C-203/22)

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30. April 2025 Verträge über ein Online-Coaching für nichtig erklärt (Az. 12 U 1547/24). Das begründete das Gericht damit, dass die Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die bereits bezahlte Teilnehmergebühr in Höhe von 9.500 Euro. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 18. März 2025 entschieden (Az. 4 O 242/24).

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 26. März 2025 die automatisierte Bonitätsbewertung der Schufa für rechtswidrig erklärt (Az.: 41 O 749/24 KOIN). Dabei setze es an der EuGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) an. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Kreditvergabe nicht allein von Scoring-Werten von Wirtschaftsauskunfteien, wie z.B. der Schufa, abhängig gemacht werden darf.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nachweislich bezahlte Forderungen sofort löschen müssen (Az.: 15 U 249/24). Das Landgericht Aachen hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 17. April 2015 angeschlossen (Az. 8 O 224/24).