Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.
Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über die Teilnahme an einem sechsmonatigen Online-Coaching zum Thema „Finanzielle Freiheit“ geschlossen. Das Coaching umfasste u.a. Zugang zu vorproduzierten Lernvideos, regelmäßige Live-Calls, 1:1 Video-Calls oder Zugang zu einer Messenger-Gruppe.
Später kündigte der Kläger den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 17.850 Euro. Er argumentierte, dass das Coaching überwiegend asynchron erfolgt sei und unter Fernunterricht falle. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.
Zulassung für Fernunterricht erforderlich
Fällt ein Online-Coaching unter Fernunterricht muss der Anbieter gemäß § 12 FernUSG über eine entsprechende Zulassung verfügen. Ansonsten ist der Vertrag nichtig. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden und damit ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23) bestätigt.
„Damit Fernunterricht vorliegt, müssen nach der Rechtsprechung des BGH drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegen. Dabei müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein und zudem muss der Lernerfolg kontrolliert werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Das LG Duisburg sah diese Voraussetzungen in dem zugrunde liegenden Fall als erfüllt an. So habe das Programm u.a. die Vermittlung von Kenntnissen zu betriebswirtschaftlichen Themen, Personalführung oder Unternehmensstruktur beinhaltet. Die Wissensvermittlung habe gegenüber einer persönlichen individuellen Beratung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden. So sollten durch die Lernvideos allgemeine Kenntnisse vermittelt werden und auch die Live-Calls fanden mit mehreren Teilnehmern zu vorgegebenen Themen statt. Die 1:1-Calls fielen demgegenüber kaum ins Gewicht, machte das Gericht deutlich.
Räumliche Trennung bei asynchronen Unterricht
Zudem sei auch von einer überwiegenden räumlichen Trennung von Teilnehmern und Coach auszugehen. Es sei zwar nicht bei jeder Online-Veranstaltung angesichts der technischen Möglichkeiten automatisch von einer räumlichen Trennung auszugehen. Eine räumliche Trennung liege aber in der Regel dann vor, wenn die Kommunikation nicht synchron erfolgt, so dass der Teilnehmer nicht die Möglichkeit hat, direkt Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
Hier habe die Wissensvermittlung überwiegend über Lernvideos und Live-Calls mit mehreren Teilnehmern stattgefunden. Live-Calls böten zwar die Möglichkeit zur direkten Kommunikation, allerdings seien sie aufgezeichnet worden, sodass sie zeitversetzt abgerufen werden konnten. Daher seien sie als asynchroner Unterricht zu werten, so das Gericht.
Fragen zur Überwachung des Lernerfolgs
Schließlich sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dazu sei es bereits ausreichend gewesen, dass die Teilnehmer in den regelmäßigen Videokonferenzen den Mitarbeitern Fragen stellen konnten. So konnten sie ihren persönlichen Lernerfolg kontrollieren, stellte das LG Duisburg klar.
Da das Coaching somit als Fernunterricht einzustufen sei, der Anbieter aber nicht über die notwendige Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, entschied das LG Duisburg. Der Teilnehmer könne daher die bereits gezahlten 17.850 Euro zurückverlangen.
Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag in vielen Fällen möglich
„Das Urteil zeigt, dass in vielen Fällen gute Chancen bestehen, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching auszusteigen und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ob der Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle. Das Fernunterrichtsschutzgesetz macht hier keine Unterschied“, so Rechtsanwalt Seifert.
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