Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.
Der Kläger hatte innerhalb mehrerer Monate Online-Coachings bei der beklagten Anbieterin gebucht und bezahlt. Gesamtpreis: rund 35.000 Euro.
Kläger verlangt Rückzahlung
Inhaltlich dienten die Coachings vornehmlich der Kundengewinnung. Dazu wurden den Teilnehmern u.a. umfangreiche Lernvideos zu Verfügung gestellt. Zudem konnte das Wissen in regelmäßigen Gruppen-Calls vertieft und Fragen gestellt werden. Diese Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern auch zeitversetzt abgerufen werden. Weiterhin bestand die Möglichkeit in einem Online-Gespräch oder per Messenger-Dienst Fragen an die Coaches zu stellen.
Da die Anbieterin der Coachings nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, argumentierte der Kläger und verlangte die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge.
Voraussetzungen für Fernunterricht liegen vor
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Seine Klage auf Rückzahlung hatte Erfolg. Das LG Trier bestätigte die Ansicht, dass die geschlossenen Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig seien, da die Beklagte nicht über die behördliche Genehmigung für Fernunterricht verfügte. Zudem habe die Beklagte auch keinen Gegenanspruch auf Wertersatz, mache das Gericht weiter deutlich.
Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden
- Überwachung des Lernerfolgs
bei den Online-Coachings erfüllt seien.
So habe bei den Programmen der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung z.B. durch Lernvideos oder Gruppen-Calls und nicht auf der individuellen Beratung und Betreuung der Teilnehmer gelegen. Zudem fanden die Coachings ausschließlich online statt, so dass auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt sei, so das LG Trier. Schließlich sei durch die Möglichkeit Fragen zu stellen, auch eine individuelle Überwachung des Lernerfolgs gegeben.
Anspruch auf Rückzahlung
Daher handele es sich bei den geschlossenen Verträgen um Fernunterrichtsverträge. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge habe, entschied das LG Trier. Ob der Kläger die Verträge als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat, sei dabei unerheblich.
Fazit: Ausstieg aus Vertrag über Online-Coaching möglich
Wie schon zahlreiche andere Gerichte ist das LG Trier mit dem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23) bestätigt. „Demnach ist ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen.
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