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Online-Coaching: Vertrag nichtig - Teilnehmer erhält 35.000 Euro zurück

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Der Kläger hatte innerhalb mehrerer Monate Online-Coachings bei der beklagten Anbieterin gebucht und bezahlt. Gesamtpreis: rund 35.000 Euro. 

 

Kläger verlangt Rückzahlung

 

Inhaltlich dienten die Coachings vornehmlich der Kundengewinnung. Dazu wurden den Teilnehmern u.a. umfangreiche Lernvideos zu Verfügung gestellt. Zudem konnte das Wissen in regelmäßigen Gruppen-Calls vertieft und Fragen gestellt werden. Diese Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern auch zeitversetzt abgerufen werden. Weiterhin bestand die Möglichkeit in einem Online-Gespräch oder per Messenger-Dienst Fragen an die Coaches zu stellen.

Da die Anbieterin der Coachings nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, argumentierte der Kläger und verlangte die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht liegen vor

Verbraucherrecht

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Seine Klage auf Rückzahlung hatte Erfolg. Das LG Trier bestätigte die Ansicht, dass die geschlossenen Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig seien, da die Beklagte nicht über die behördliche Genehmigung für Fernunterricht verfügte. Zudem habe die Beklagte auch keinen Gegenanspruch auf Wertersatz, mache das Gericht weiter deutlich.

Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden
  • Überwachung des Lernerfolgs

bei den Online-Coachings erfüllt seien.

So habe bei den Programmen der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung z.B. durch Lernvideos oder Gruppen-Calls und nicht auf der individuellen Beratung und Betreuung der Teilnehmer gelegen. Zudem fanden die Coachings ausschließlich online statt, so dass auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt sei, so das LG Trier. Schließlich sei durch die Möglichkeit Fragen zu stellen, auch eine individuelle Überwachung des Lernerfolgs gegeben.

 

Anspruch auf Rückzahlung

 

Daher handele es sich bei den geschlossenen Verträgen um Fernunterrichtsverträge. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge habe, entschied das LG Trier. Ob der Kläger die Verträge als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat, sei dabei unerheblich.

 

Fazit: Ausstieg aus Vertrag über Online-Coaching möglich

 

Wie schon zahlreiche andere Gerichte ist das LG Trier mit dem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23) bestätigt. „Demnach ist ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.