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Online-Coaching: Vertrag nichtig - Teilnehmer erhält 35.000 Euro zurück

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Der Kläger hatte innerhalb mehrerer Monate Online-Coachings bei der beklagten Anbieterin gebucht und bezahlt. Gesamtpreis: rund 35.000 Euro. 

 

Kläger verlangt Rückzahlung

 

Inhaltlich dienten die Coachings vornehmlich der Kundengewinnung. Dazu wurden den Teilnehmern u.a. umfangreiche Lernvideos zu Verfügung gestellt. Zudem konnte das Wissen in regelmäßigen Gruppen-Calls vertieft und Fragen gestellt werden. Diese Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern auch zeitversetzt abgerufen werden. Weiterhin bestand die Möglichkeit in einem Online-Gespräch oder per Messenger-Dienst Fragen an die Coaches zu stellen.

Da die Anbieterin der Coachings nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, argumentierte der Kläger und verlangte die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht liegen vor

Verbraucherrecht

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Seine Klage auf Rückzahlung hatte Erfolg. Das LG Trier bestätigte die Ansicht, dass die geschlossenen Verträge gemäß § 7 FernUSG nichtig seien, da die Beklagte nicht über die behördliche Genehmigung für Fernunterricht verfügte. Zudem habe die Beklagte auch keinen Gegenanspruch auf Wertersatz, mache das Gericht weiter deutlich.

Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden
  • Überwachung des Lernerfolgs

bei den Online-Coachings erfüllt seien.

So habe bei den Programmen der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung z.B. durch Lernvideos oder Gruppen-Calls und nicht auf der individuellen Beratung und Betreuung der Teilnehmer gelegen. Zudem fanden die Coachings ausschließlich online statt, so dass auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt sei, so das LG Trier. Schließlich sei durch die Möglichkeit Fragen zu stellen, auch eine individuelle Überwachung des Lernerfolgs gegeben.

 

Anspruch auf Rückzahlung

 

Daher handele es sich bei den geschlossenen Verträgen um Fernunterrichtsverträge. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte, seien die Verträge nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beträge habe, entschied das LG Trier. Ob der Kläger die Verträge als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat, sei dabei unerheblich.

 

Fazit: Ausstieg aus Vertrag über Online-Coaching möglich

 

Wie schon zahlreiche andere Gerichte ist das LG Trier mit dem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23) bestätigt. „Demnach ist ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
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Aktuelles

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.

Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.

Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. 

Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.