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Online Coaching - Vertrag nichtig - Urteil BGH III ZR 109/24

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügt. Der BGH betonte, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Vertrag über das Online-Coaching als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.

Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH war ein Urteil, das BRÜLLMANN  Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstritten hat. Hier hatte der Kläger ein neunmonatiges Online-Coaching abgeschlossen. Das Coaching blieb hinter seinen Erwartungen zurück. „Da der Anbieter nicht über die erforderliche Genehmigung für Fernunterricht verfügt, haben wir für unseren Mandanten auf Rückzahlung des Betrags geklagt, den er für das Online-Coaching bereits gezahlt hatte – 23.800 Euro“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Genehmigung der ZFU verfügt. „Das OLG Stuttgart entschied, dass unser Mandant sein Geld zurückbekommt und keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag leisten muss“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der Anbieter legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die der BGH jedoch zurückwies und das Urteil des OLG Stuttgart bestätigte. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass das streitige Online-Mentoring-Programm als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu qualifizieren ist. Mangels der erforderlichen behördlichen Zulassung sei der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und die geleisteten Vergütungen seien herauszugeben. Rechtsanwalt Seifert: „Die Entscheidung bestätigt damit die Anwendung des FernUSG auf viele moderne Online-Coaching- und Mentoring-Formate. Vielen Teilnehmern – Verbrauchern und Unternehmern – bietet sich damit die Möglichkeit, aus ihrem Online-Coaching auszusteigen.“

Der BGH machte auch deutlich, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit das FernUSG Anwendung findet:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

„Wichtig ist zudem, dass der BGH klarstellte, dass der Schutzbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Unternehmer einschließt, die damit ebenfalls Rückforderungsansprüche haben können“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die höchstrichterliche Entscheidung des BGH zeigt, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.