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Online Coaching - Vertrag nichtig - Urteil BGH III ZR 109/24

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügt. Der BGH betonte, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Vertrag über das Online-Coaching als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.

Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH war ein Urteil, das BRÜLLMANN  Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstritten hat. Hier hatte der Kläger ein neunmonatiges Online-Coaching abgeschlossen. Das Coaching blieb hinter seinen Erwartungen zurück. „Da der Anbieter nicht über die erforderliche Genehmigung für Fernunterricht verfügt, haben wir für unseren Mandanten auf Rückzahlung des Betrags geklagt, den er für das Online-Coaching bereits gezahlt hatte – 23.800 Euro“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Genehmigung der ZFU verfügt. „Das OLG Stuttgart entschied, dass unser Mandant sein Geld zurückbekommt und keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag leisten muss“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der Anbieter legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die der BGH jedoch zurückwies und das Urteil des OLG Stuttgart bestätigte. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass das streitige Online-Mentoring-Programm als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu qualifizieren ist. Mangels der erforderlichen behördlichen Zulassung sei der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und die geleisteten Vergütungen seien herauszugeben. Rechtsanwalt Seifert: „Die Entscheidung bestätigt damit die Anwendung des FernUSG auf viele moderne Online-Coaching- und Mentoring-Formate. Vielen Teilnehmern – Verbrauchern und Unternehmern – bietet sich damit die Möglichkeit, aus ihrem Online-Coaching auszusteigen.“

Der BGH machte auch deutlich, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit das FernUSG Anwendung findet:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
  • Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen

„Wichtig ist zudem, dass der BGH klarstellte, dass der Schutzbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Unternehmer einschließt, die damit ebenfalls Rückforderungsansprüche haben können“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die höchstrichterliche Entscheidung des BGH zeigt, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Verbraucherrecht

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Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.

8.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2026 erhält sie ihr Geld zurück (Az. 14 O 45/25). Da die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das Gericht.

Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun  erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.